Die Bundesregierung verteidigt die Chișinău-Erklärung des Europarats und hält Sicherheitsinteressen bei Abschiebungen für ein legitimes Abwägungselement. Die Stellungnahme übermittelte das Auswärtige Amt am 10. Juli 2026 an den Bundestag. Zugleich betont Berlin, das absolute Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention bleibe unangetastet und müsse in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Erklärung wird bereits als Orientierungshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Innenverwaltungen der Länder genutzt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats hatten die politische Erklärung am 15. Mai in der moldauischen Hauptstadt Chișinău im Konsens angenommen. Sie behandelt die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, kurz EMRK, bei Abschiebungen, Auslieferungen, irregulärer Migration und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten.
Nach Auffassung der Bundesregierung wahrt der Text die Autorität und Unabhängigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, kurz EGMR. Gleichzeitig greife er die Herausforderungen auf, vor denen die europäischen Staaten durch irreguläre Migration und ausländische Straftäter stünden.
Erklärung dient Behörden als Orientierung
Das Bundesinnenministerium hat die Chișinău-Erklärung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Innenministerien und Innenverwaltungen der Länder übermittelt. Die Bundesregierung bezeichnet sie als Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Menschenrechtskonvention.
Damit bleibt die Erklärung nicht auf die außenpolitische Ebene des Europarats beschränkt. Sie kann auch in nationale Entscheidungen über Asylverfahren, Abschiebungen und den Schutz des Privat- und Familienlebens einfließen.
Rechtlich bindend ist das Dokument nicht. Verbindlich bleiben die Menschenrechtskonvention und die Urteile des Straßburger Gerichtshofs.
Die Grünen hatten die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage nach den menschenrechtlichen Folgen der Erklärung gefragt. Die Fraktion sieht darin einen möglichen Versuch, Einfluss auf die Rechtsprechung des EGMR zu nehmen und bestehende Schutzstandards im Migrationsrecht abzuschwächen.
Berlin weist diese Einschätzung zurück. Die Erklärung unterstreiche mehrfach die Unabhängigkeit der richterlichen Entscheidungen und bestätige die Verpflichtung der Staaten, die Rechte der Konvention zu gewährleisten.
Sicherheitsinteressen können Grundrechte begrenzen
Die Bundesregierung stellt klar, dass die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Grundrechte nicht bedeute, dass jedes Grundrecht uneingeschränkt gelte.

„Wo Einschränkungen möglich sind, sind auch Sicherheitsinteressen ein legitimes Abwägungselement“, heißt es in der Antwort. Als Beispiel nennt Berlin Artikel 8 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention.
Artikel 8 schützt das Privat- und Familienleben. Eingriffe können jedoch zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen und etwa zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten notwendig sind.
Die Chișinău-Erklärung betont in diesem Zusammenhang den Ermessensspielraum nationaler Behörden und Gerichte. Sie sollen insbesondere bei der Ausweisung ausländischer Straftäter die Schwere einer Straftat, die öffentliche Sicherheit und die persönlichen Bindungen des Betroffenen gegeneinander abwägen.
Der EGMR soll eine nationale Bewertung nicht ohne gewichtige Gründe durch eine eigene ersetzen, wenn die innerstaatlichen Gerichte die Kriterien seiner bisherigen Rechtsprechung vollständig berücksichtigt haben.
Folterverbot bleibt absolute Grenze
Anders bewertet die Bundesregierung Artikel 3 der Menschenrechtskonvention. Das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gilt absolut. Es lässt weder Ausnahmen noch eine Abwägung mit staatlichen Sicherheitsinteressen zu.
Vor jeder Abschiebung müsse deshalb individuell geprüft werden, ob der betroffenen Person im Zielland eine Behandlung droht, die gegen Artikel 3 verstößt. In einem solchen Fall werde ein Abschiebungsverbot festgestellt.
Betroffene könnten zudem Rechtsmittel gegen eine Abschiebungsentscheidung einlegen und eine gerichtliche Überprüfung verlangen.
Die Erklärung selbst bezeichnet das Verbot ebenfalls als absolut. Zugleich fordert sie eine hohe und einheitlich angewandte Schwelle dafür, wann eine Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend gilt. Unnötige Einschränkungen von Abschiebungen und Auslieferungen sollen dadurch vermieden werden.
Bei der medizinischen Versorgung im Aufnahmestaat soll eine Abschiebung nur in außergewöhnlichen Fällen gegen Artikel 3 verstoßen. Der abschiebende Staat sei nicht verpflichtet, Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Versorgungsniveau des Ziellandes auszugleichen.
Zugang zum Asylverfahren bleibt bestehen
Die Bundesregierung hält auch im Fall einer gezielten Instrumentalisierung von Migration am individuellen Zugang zum Asylverfahren fest.
Gemeint sind Situationen, in denen ein Staat oder ein anderer Akteur Migration bewusst fördert oder ausnutzt, um ein anderes Land politisch unter Druck zu setzen oder zu destabilisieren. Die Chișinău-Erklärung beschreibt solche Vorgänge als Gefahr für die territoriale Integrität und die nationale Sicherheit.
„Das individuelle Zugangsrecht zum Asylverfahren besteht rechtlich, auch im Instrumentalisierungsfall, fort“, erklärt die Bundesregierung. Die Erklärung ändere dieses Grundprinzip nicht.
Auch Menschen, die Teil einer instrumentalisierten Migrationsbewegung sind, behalten demnach ihre Rechte nach der Menschenrechtskonvention und dem übrigen europäischen und internationalen Recht.
Die Erklärung berücksichtigt zugleich das Verhalten von Personen beim Versuch eines irregulären Grenzübertritts. Dieses könne bei der Prüfung eine Rolle spielen, ob ein Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention eingehalten habe.
Europarat ermöglicht neue Modelle mit Drittstaaten
Die Chișinău-Erklärung erkennt das Recht der Mitgliedstaaten an, ihre Einwanderungspolitik selbst festzulegen und ihre Grenzen zu kontrollieren. Alle Maßnahmen müssen jedoch mit den Garantien der Menschenrechtskonvention vereinbar bleiben.
Als mögliche neue Ansätze nennt der Text die Bearbeitung von Asylanträgen in Drittstaaten, Rückführungszentren außerhalb des eigenen Staatsgebiets und eine engere Zusammenarbeit mit Transitstaaten.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass solche Kooperationen nur zulässig seien, wenn die Vorgaben der Konvention eingehalten werden. Dazu gehöre auch die Rechtsprechung des EGMR über die Verantwortung europäischer Staaten bei Handlungen außerhalb ihres eigenen Territoriums.
Diplomatische Zusicherungen eines Ziellandes können nach der Erklärung dazu beitragen, ein drohendes Risiko nach Artikel 3 auszuschließen. Ob eine solche Zusicherung ausreichend ist, bleibt Gegenstand der individuellen Prüfung.
Deutschland unterstützte frühere Initiative nicht
Der Chișinău-Erklärung war eine Initiative mehrerer europäischer Regierungen vorausgegangen. Dänemark und Italien hatten 2025 eine Debatte über die Rechtsprechung des EGMR in Migrationsfragen angestoßen.
Im Dezember 2025 forderten 27 Staaten eine neue Balance zwischen individuellen Menschenrechten und staatlichen Interessen bei Abschiebungen, Migrationskontrolle und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten.
Deutschland unterzeichnete diese Erklärung nicht. Die Bundesregierung wollte nach eigener Darstellung jeden Anschein vermeiden, politischen Einfluss auf die Unabhängigkeit des Straßburger Gerichtshofs zu nehmen.
Den später im Europarat ausgehandelten Text unterstützte Berlin dagegen. Dieser wahre die Autorität und Unabhängigkeit des Gerichts und sei gemeinsam von allen Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden.
Die Bundesregierung beteiligte sich an den Verhandlungen im Lenkungsausschuss für Menschenrechte. Zu einzelnen deutschen Änderungsvorschlägen und zum Ablauf der vertraulichen Gespräche machte sie keine Angaben.
Keine Ratifizierung des 16. Zusatzprotokolls geplant
Die Erklärung fordert eine klare und einheitliche Rechtsprechung des EGMR und weitere Orientierung für nationale Behörden und Gerichte.
Das 16. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ermöglicht den höchsten nationalen Gerichten, den EGMR um beratende Stellungnahmen zu grundlegenden Auslegungsfragen zu bitten. Deutschland hat das Protokoll bislang nicht ratifiziert.
Die Bundesregierung plant derzeit keine Ratifizierung. Weitere Orientierung durch den Gerichtshof könne auch im Rahmen regulärer Individualbeschwerden erfolgen.

