Die Bundesregierung erfasst nicht statistisch, wie viele Asylanträge von Personen mit nachgewiesenem oder vermutetem Bezug zu Terrororganisationen gestellt wurden. Am 23. April übermittelte das Bundesinnenministerium seine Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Zugleich verweist die Bundesregierung auf Sicherheitsabgleiche bei der Erstregistrierung und eine Beteiligung mehrerer Sicherheitsbehörden. Bei einem Anfangsverdacht auf terroristische Aktivitäten sollen Asylverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge priorisiert entschieden werden.
Keine Zahlen zu Anträgen, Schutzgewährung und Abschiebungen
Die AfD-Fraktion wollte wissen, wie viele Asylanträge seit 1980 von Personen gestellt wurden, die Mitglied in einer als terroristisch eingestuften Organisation waren oder bei denen ein entsprechender Verdacht bestand. Die Bundesregierung antwortet darauf: „Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.“
Auch zu Personen, denen trotz eines möglichen Terrorbezugs Schutz gewährt worden sein könnte, nennt die Bundesregierung keine Zahlen. Schutzentscheidungen würden individuell geprüft und statistisch nicht in der abgefragten Form erhoben. Die Frage bezog sich auf mehrere Schutzformen, darunter Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote.
Keine statistische Erfassung gibt es nach Regierungsangaben auch zu späteren Straftaten solcher Personen, zur Rücknahme positiver Asylbescheide wegen einer später festgestellten Zugehörigkeit zu Terrororganisationen und zu Abschiebungen seit 2015 aufgrund einer solchen Zugehörigkeit. Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit für Abschiebungen seien die Länder zuständig.
Sicherheitsprüfung beim ersten Behördenkontakt
Die Bundesregierung bezeichnet Asylverfahren von Personen mit Bezügen zum Terrorismus als „erhebliche sicherheitsrechtliche Herausforderung“. Sicherheitsprüfungen seien fester Bestandteil des Asylprozesses. Personen, bei denen schwerwiegende Gründe für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sonstige schwere Straftaten vorliegen, erhielten grundsätzlich keinen internationalen Schutz.

Bei der Erstregistrierung werden Identitätsdaten nach dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz über das Bundesverwaltungsamt einem Sicherheitsabgleich unterzogen. Dieses Konsultationsverfahren umfasst Bundespolizei, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischen Abschirmdienst, Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt.
Der Abgleich soll sicherheitsrechtlich relevante Hintergründe erkennen. Er dient nach Angaben der Bundesregierung auch der Gefahrenabwehr, der Umsetzung polizeilicher Fahndungen und dem Schutz der Personen, die mit unerlaubt Eingereisten in direkten Kontakt kommen.
BAMF schult Mitarbeitende in Sicherheitsbelangen
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt nach Angaben der Bundesregierung regelmäßige Schulungen und Aufbauschulungen für Mitarbeitende durch. Zusätzlich würden alle Mitarbeitenden der asylbearbeitenden Außenstellen regelmäßig in Sicherheitsbelangen sensibilisiert.

Beim BAMF besteht seit Juli 2017 eine Referatsgruppe „Sicherheit“. Sie wurde mit rund 80 Mitarbeitenden eingerichtet. Zudem gibt es Sonderbeauftragte für Sicherheit im Asylverfahren in Außenstellen und Zentralreferaten. Das BAMF arbeitet außerdem im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum sowie in Arbeitsgruppen der Länder mit.
Verdachtsfälle sollen schneller entschieden werden
Bei einem Anfangsverdacht auf Beteiligung an terroristischen Aktivitäten wird das jeweilige Asylverfahren nach Angaben der Bundesregierung priorisiert entschieden. Das kann auch geschehen, ohne ein polizeiliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren abzuwarten.
Bei belastbaren Erkenntnissen, dass eine Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, kann das BAMF einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen. Klagen gegen solche Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Ausreisefrist ist in diesen Fällen verkürzt.
Kein zusätzliches Gesetzesvorhaben angekündigt
Die Bundesregierung verweist auf das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024. Damit wurde § 60 des Aufenthaltsgesetzes um neue Absätze ergänzt, die Sachverhalte mit Sicherheitsbezug erfassen sollen.
Weitere Änderungen am Asylgesetz sieht die Bundesregierung derzeit nicht. Sie prüfe fortlaufend, zuletzt auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 12. Juni 2026, ob gesetzliche Änderungen nötig seien.

