Die Bundeswehr hat 19 Soldaten auf Grundlage eines neuen Entlassungstatbestands im Soldatengesetz entlassen. Die Bundesregierung nennt die Zahl in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zur Auslegung von § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes. Die Vorschrift soll die Entfernung von Soldatinnen und Soldaten beschleunigen, wenn sie schwerwiegende Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen oder unterstützen.
Neuer Entlassungstatbestand seit 2023
Der Bundestag hatte die gesetzliche Grundlage am 17. November 2023 beschlossen. Ziel war eine schnellere Entfernung verfassungsfeindlicher Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr. Im Mittelpunkt steht § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes.
Die Regelung betrifft Soldatinnen und Soldaten, die schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder Zusammenschlüsse nachdrücklich unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder waren. Die Bundesregierung verweist dabei auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Entlassung ist möglich, wenn das Verhalten eine Gefahr für die militärische Ordnung oder das Vertrauen in die Bundeswehr darstellt. Die Regelung gilt für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistende und Reservisten.
Prüfung liegt beim Personalamt der Bundeswehr
Die Entlassungsprüfung erfolgt nach Angaben der Bundesregierung ausschließlich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Das Amt stützt sich dabei auf die interne Allgemeine Regelung „Extremismusbekämpfung“ A-2600/7 vom 5. Juli 2024.
Den Volltext dieser internen Regelung legte die Bundesregierung nicht vor. Sie verweist darauf, dass das Informationsrecht der Abgeordneten nicht die Herausgabe interner Dokumente umfasse. Stattdessen beschreibt die Bundesregierung die Inhalte, soweit sie die Anfrage betreffen.
Demnach kann eine glaubhafte Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen eine Entlassung verhindern. Damit bleibt die Entscheidung nicht allein an einen Verdacht gebunden, sondern an eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
MAD wird bei tatsächlichen Anhaltspunkten tätig
Der Militärische Abschirmdienst wird tätig, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Verhaltensweisen vorliegen. Das Bundesamt für das Personalmanagement prüft anschließend, ob eine bestimmte Verhaltensform einen extremistischen Ursprung hat, extremistisches Gedankengut fördert oder verbreitet.
Die Bundesregierung betont, dass diese Bewertung immer vom konkreten Einzelfall abhängt. Dabei spiele auch das innere Gefüge des betroffenen Bereichs eine Rolle. Weitere Angaben zu Datum, Verband oder Dienststelle der entlassenen Soldaten machte die Bundesregierung nicht. Sie begründet dies mit Datenschutz und möglichen Rückschlüssen auf Einzelpersonen.
Keine Weisung mit Bezug auf die AfD

Die AfD-Fraktion fragte außerdem, ob es Anweisungen, Erlasse oder Rundschreiben der Leitung des Bundesverteidigungsministeriums gebe, wonach der Militärische Abschirmdienst bei Ermittlungen nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes auf die AfD Bezug nehmen solle.
Die Bundesregierung verneint dies. Auch Änderungen von Dienstvorschriften oder Anweisungen beim Bundesverteidigungsministerium, beim Militärischen Abschirmdienst oder beim Bundesamt für das Personalmanagement infolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2026 gebe es nicht. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig.
Die Antwort macht damit erstmals im parlamentarischen Verfahren sichtbar, in welchem Umfang der neue Entlassungstatbestand bisher angewendet wurde. Zugleich hält die Bundesregierung zentrale Verfahrensgrundlagen intern und verweist bei personenbezogenen Angaben auf Datenschutz.

