„Bett, Brot und Seife“ – Vollständiger Entzug von Asylleistungen dürfte gegen EU-Recht verstoßen

Deutschland kann Asylsuchenden in Dublin-Fällen Leistungen weitgehend streichen. Doch selbst nach der neuen EU-Asylreform dürfte eine Kürzung „auf Null“ unzulässig sein: Das Existenzminimum muss bis zur tatsächlichen Überstellung gesichert bleiben.

Ein vollständiger Entzug sämtlicher Sach- und Geldleistungen für Asylsuchende in sogenannten Dublin-Fällen dürfte auch nach der Reform des europäischen Asylsystems gegen EU-Grundrechte verstoßen. Zu diesem Ergebnis kommt eine am 13. August 2026 abgeschlossene Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages. Zwar erlaubt das neue EU-Asylrecht erstmals ausdrücklich, bestimmte Aufnahmeleistungen im nicht zuständigen Mitgliedstaat zu streichen. Das physische Existenzminimum aus Unterkunft, Nahrung und Hygiene sowie wohl auch ein Mindestmaß an Kleidung muss nach Einschätzung der Fachleute jedoch bis zur tatsächlichen Überstellung gewährleistet bleiben.

Die Einschätzung betrifft Asylsuchende, für deren Verfahren nach den europäischen Zuständigkeitsregeln ein anderer EU-Staat verantwortlich ist. Deutschland kann diese Personen in den zuständigen Mitgliedstaat überstellen. Seit Ende Oktober 2024 sieht das Asylbewerberleistungsgesetz für solche Fälle zugleich einen weitreichenden Leistungsausschluss vor.

Deutsche Regelung geht weiter als das neue EU-Recht

Nach Paragraf 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes verlieren Betroffene grundsätzlich ihren Anspruch auf Leistungen, sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Überstellungsentscheidung mit Abschiebungsanordnung erlassen und die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit der Ausreise festgestellt hat. Der Ausschluss greift bereits mit Zustellung des Bescheids und damit grundsätzlich auch dann, wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

Vorgesehen sind lediglich sogenannte Überbrückungsleistungen. Sie werden grundsätzlich höchstens für zwei Wochen und nur einmal innerhalb von zwei Jahren gewährt. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Weitergehende oder längerfristige Hilfen sind nur in besonderen Härtefällen vorgesehen.

Die Ausarbeitung sieht hier einen Unterschied zum neuen europäischen Recht. Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, kurz GEAS, erlaubt die seit dem 12. Juni 2026 geltende EU-Aufnahmerichtlinie erstmals ausdrücklich den Entzug bestimmter Aufnahmeleistungen für Personen, die sich nicht im für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat aufhalten. Gleichzeitig verlangt sie aber, dass ein Lebensstandard im Einklang mit dem EU-Recht, der Grundrechtecharta und internationalen Verpflichtungen erhalten bleibt.

Der europäische Leistungsausschluss erfasst zudem nicht sämtliche Rechte. Ausgenommen bleiben unter anderem die Schulbildung für Minderjährige, notwendige medizinische Versorgung und Leistungen, die sich aus besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen ergeben. Die deutsche Vorschrift schließt dagegen abgesehen von den Überbrückungsleistungen pauschal die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes aus.

„Bett, Brot und Seife“ müssen gesichert bleiben

Wo genau die europarechtliche Untergrenze liegt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Der Fachbereich des Bundestages wertet dafür mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Menschenwürde und zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus.

Danach dürfte eine Kürzung „auf Null“, also der vollständige Entzug jeglicher Sach- und Geldleistungen, grundrechtswidrig sein. Der EuGH hatte bereits in früheren Dublin-Verfahren entschieden, dass der Mindestschutz bis zur tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht vollständig entzogen werden darf. Auch ein nur vorübergehender vollständiger Leistungsausschluss könne mit dem Schutz der Menschenwürde kollidieren.

Als unterste Schwelle benennt die Ausarbeitung das physische Existenzminimum, vereinfacht als „Bett, Brot und Seife“ bezeichnet. Nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung darf ein vollständig von staatlicher Unterstützung abhängiger Mensch nicht in eine Situation geraten, in der er sich nicht mehr ernähren, waschen oder eine Unterkunft finden kann und dadurch extremer materieller Not ausgesetzt ist.

Auch ein Mindestmaß an Kleidung dürfte dazugehören. Der Gerichtshof hatte Kleidung in mehreren Entscheidungen zu den elementarsten Bedürfnissen gezählt. Die Bundestagsausarbeitung sieht deshalb „gute Argumente“ dafür, auch Kleidung vom Schutz der Menschenwürde und damit vom unionsrechtlich garantierten Mindestniveau zu erfassen.

Geldleistungen bleiben rechtlich ungeklärt

Weniger eindeutig ist die Situation bei Bargeld für den persönlichen Bedarf. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 festgestellt, dass ein Mindestmaß an Geldleistungen notwendig sein kann, damit Asylsuchende etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte kaufen und ein Minimum an Selbstbestimmung behalten können.

Ob daraus auch nach der GEAS-Reform ein grundrechtlicher Anspruch auf Geldleistungen folgt, lässt die Bundestagsausarbeitung offen. Aus der bisherigen Rechtsprechung lasse sich keine eindeutige Linie ableiten. Kürzungen oder die Streichung von Geldleistungen seien nicht automatisch mit einer Verletzung der Menschenwürde gleichzusetzen, müssten aber im Einzelfall verhältnismäßig sein.

EuGH-Urteil vom Juni gilt nicht unmittelbar für die neue Rechtslage

Auslöser der neuen rechtlichen Prüfung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026. Der Fall betraf einen Afghanen, der zunächst in Rumänien internationalen Schutz beantragt hatte und anschließend nach Deutschland weitergereist war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte Rumänien für zuständig und ordnete seine Überstellung an. Der Landkreis Schweinfurt strich daraufhin unter anderem Leistungen für Kleidung sowie Geld für den persönlichen Bedarf.

Der EuGH entschied, dass die damalige europäische Aufnahmerichtlinie solche Kürzungen allein wegen einer Dublin-Überstellungsentscheidung nicht zuließ. Der vorgeschriebene „angemessene Lebensstandard“ umfasste nach dem Urteil neben Unterkunft und Verpflegung auch Kleidung und ein Mindestmaß an Geldleistungen.

Auf die seit Juni geltende Rechtslage lässt sich dieses Urteil jedoch nicht unmittelbar übertragen. Das neue EU-Recht unterscheidet ausdrücklich zwischen dem normalen „angemessenen Lebensstandard“ für Asylsuchende und einem niedrigeren, grundrechtlich zwingenden Mindestniveau nach einem Leistungsausschluss.

Leistungsschutz bis zur tatsächlichen Überstellung

Offen ist außerdem, wie lange Deutschland das Existenzminimum gewährleisten muss. Die bisherige EuGH-Rechtsprechung verlangt einen Mindestschutz grundsätzlich bis zur tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Die deutsche Regelung lässt den Leistungsausschluss dagegen bereits mit Zustellung der Überstellungsentscheidung eintreten, auch wenn dagegen noch Rechtsmittel möglich sind.

Ob die seit Juni geltenden europäischen Bestimmungen in diesem Punkt mit den Grundrechten auf Menschenwürde und effektiven Rechtsschutz vereinbar sind, ist nach Einschätzung des Fachbereichs ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Die Frage könnte erneut den Europäischen Gerichtshof beschäftigen.

Sollte sich die deutsche Regelung als unionsrechtswidrig erweisen, müssten Behörden sie zunächst so weit wie möglich europarechtskonform auslegen. Eine solche Auslegung endet allerdings dort, wo sie dem eindeutigen Wortlaut des deutschen Gesetzes widersprechen würde. Nach der Rechtsprechung des EuGH können unionsrechtswidrige nationale Vorschriften anschließend im konkreten Fall unangewendet bleiben. Ob und in welchem Umfang deutsche Verwaltungsbehörden dazu selbst befugt sind, ist in der deutschen Rechtswissenschaft umstritten.

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