Erschlichene Einbürgerung kann auch bei Staatenlosigkeit zurückgenommen werden

Wer sich die deutsche Staatsangehörigkeit durch Täuschung oder falsche Angaben erschleicht, kann sie wieder verlieren. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung kann in Ausnahmefällen sogar dann greifen, wenn dadurch Staatenlosigkeit entsteht.

Eine rechtswidrig erlangte deutsche Staatsangehörigkeit kann unter engen Voraussetzungen rückwirkend zurückgenommen werden, auch wenn die betroffene Person dadurch staatenlos wird. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen, in denen eine Einbürgerung durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falsche Angaben erwirkt wurde. Das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt davon unberührt. Entscheidend ist, ob die Person die Ursachen für die spätere Rücknahme selbst und in vorwerfbarer Weise gesetzt hat. 

Staatenlosigkeit ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen

Das Grundgesetz schützt die deutsche Staatsangehörigkeit besonders streng. Artikel 16 Absatz 1 bestimmt, dass sie nicht entzogen werden darf. Ein Verlust gegen den Willen der betroffenen Person darf grundsätzlich nur eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.

Bei einer erschlichenen Einbürgerung gelten jedoch andere Maßstäbe. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Rücknahme einer durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten erlangten Einbürgerung nicht allein daran scheitern muss, dass dadurch Staatenlosigkeit entstehen kann. Wer sich eine deutsche Staatsangehörigkeit missbräuchlich verschafft hat, kann sich nicht auf dasselbe Vertrauen berufen wie Personen, die ihr Einbürgerungsverfahren korrekt geführt haben.

Der Wissenschaftliche Dienst greift dabei eine zentrale Linie der Karlsruher Rechtsprechung auf: Der Schutz vor Staatenlosigkeit richtet sich gegen staatliche Willkür und historische Formen politischer Ausbürgerung. Er soll nicht dazu führen, dass eine durch Täuschung geschaffene Rechtsposition dauerhaft bestehen bleibt.

Rücknahme nur bei schwerem Fehlverhalten

Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung richtet sich nach § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Eine Behörde kann eine Einbürgerung danach nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Gleiches gilt bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben, wenn diese für die Einbürgerung wesentlich waren.

Damit reicht nicht jeder Fehler im Verfahren aus. Maßgeblich ist ein vorwerfbares Verhalten der eingebürgerten Person. Die Staatsangehörigkeitsbehörde trägt die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme.

Kommt es zur Rücknahme, wirkt sie für die Vergangenheit. Die betroffene Person wird rechtlich so behandelt, als wäre die Einbürgerung nicht wirksam erfolgt.

Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde am gewöhnlichen Aufenthalt

Welche Behörde über eine Rücknahme entscheidet, richtet sich nach dem Aufenthaltsort der betroffenen Person. Zuständig ist grundsätzlich die Staatsangehörigkeitsbehörde am gewöhnlichen Aufenthalt. Das gilt unabhängig davon, welche Behörde die ursprüngliche Einbürgerung vorgenommen hat.

Lebt die betroffene Person im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Verwaltungsverfahren einleitet. Eine ausdrückliche Pflicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vor.

Beginnt die Behörde ein Verfahren, muss sie den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die zugunsten der betroffenen Person sprechen. Vor einer belastenden Entscheidung muss die Person angehört werden.

Strafverfahren kann parallel laufen

Neben dem Verwaltungsverfahren kann auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. § 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt es unter Strafe, wesentliche Voraussetzungen der Einbürgerung durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorzutäuschen oder solche Angaben zu benutzen.

Für die Staatsanwaltschaft gilt ein anderer Maßstab als für die Verwaltungsbehörde. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor, muss sie grundsätzlich einschreiten. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermitteln, wenn dies für eine Entscheidung über den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist.

Gegen die Rücknahme einer Einbürgerung stehen der betroffenen Person Rechtsmittel offen. Je nach Landesrecht kommt zunächst ein Widerspruch oder unmittelbar eine Anfechtungsklage in Betracht.

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