Arbeit statt Asyl: Warum die Einbürgerung für ausländische Fachkräfte länger dauern kann

Deutschland ermöglicht bestimmten Asylbewerbern den Wechsel in eine reguläre Beschäftigung. Doch wer dafür seinen Asylantrag zurücknimmt, kann die zuvor im Asylverfahren verbrachten Jahre grundsätzlich nicht auf die Einbürgerung anrechnen lassen – das bestätigen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages.

Ausländische Fachkräfte, die in Deutschland aus einem laufenden Asylverfahren in eine reguläre Beschäftigung wechseln, können ihre zuvor verbrachten Aufenthaltsjahre grundsätzlich nicht auf die Einbürgerung anrechnen lassen. Zu diesem Ergebnis kommen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in einer am 9. Oktober 2026 abgeschlossenen rechtlichen Prüfung. Die 2023 eingeführte Regelung zum sogenannten Spurwechsel ermöglicht bestimmten Asylbewerbern zwar den Zugang zu einem Aufenthaltstitel für qualifizierte Beschäftigung, berücksichtigt ihre bisherigen Asylverfahrenszeiten aber nicht beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine Änderung dieser Rechtslage würde nach Einschätzung der Bundestagsjuristen eine gesetzliche Neuregelung erfordern.

Damit gelten für zwei Personengruppen unterschiedliche Voraussetzungen: Während anerkannte Flüchtlinge ihre Aufenthaltszeit im Asylverfahren grundsätzlich auf die erforderliche Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung anrechnen lassen können, ist dies beim Wechsel aus dem Asylverfahren in einen Fachkräfteaufenthalt nicht vorgesehen.

Fachkräfte dürfen aus dem Asylverfahren in den Arbeitsmarkt wechseln

Deutschland hatte den sogenannten Spurwechsel mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts eingeführt. Die entsprechende Regelung trat am 23. Dezember 2023 in Kraft.

Sie ermöglicht es bestimmten Menschen, die ursprünglich einen Asylantrag gestellt haben, unter engen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung zu erhalten, ohne Deutschland zuvor verlassen zu müssen.

Die Ausnahme gilt für Personen, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind und ihren Asylantrag zurücknehmen. Zusätzlich müssen sie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen der vorgesehenen Aufenthaltstitel erfüllen.

Dazu gehören Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung, für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und für bestimmte Beschäftigte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung.

Zuvor war der Wechsel zwischen Asylverfahren und regulärer Erwerbsmigration stark eingeschränkt. Das Aufenthaltsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass während eines laufenden Asylverfahrens nur in begrenzten Ausnahmefällen ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt werden darf.

Auch nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags bestehen erhebliche Einschränkungen. Der besondere Spurwechsel setzt deshalb die Rücknahme des Asylantrags voraus und ist kein allgemeiner Weg für alle abgelehnten Asylbewerber.

Jahre im Asylverfahren zählen bei Einbürgerung nicht mit

Die rechtliche Schwierigkeit entsteht durch das Zusammenspiel zweier Gesetze.

Während des Asylverfahrens dürfen sich Antragsteller auf Grundlage einer sogenannten Aufenthaltsgestattung rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dieser Status unterscheidet sich allerdings von einer regulären Aufenthaltserlaubnis.

Nach Paragraf 55 Absatz 3 des Asylgesetzes werden die Zeiten eines solchen Aufenthalts grundsätzlich nur dann angerechnet, wenn die betreffende Person anschließend unanfechtbar als asylberechtigt anerkannt wird oder internationalen Schutz erhält.

Wer seinen Asylantrag für den Spurwechsel zurücknimmt, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Wissenschaftlichen Dienste bestätigen deshalb, dass die im Asylverfahren verbrachten Jahre für die erforderliche Aufenthaltsdauer bei der Einbürgerung nicht berücksichtigt werden.

Das kann insbesondere Menschen betreffen, die bereits längere Zeit in Deutschland gelebt haben, während ihr Asylantrag geprüft wurde, und anschließend eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Konsequenz: Wer drei Jahre mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland gelebt hat und anschließend über den Spurwechsel eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erhält, kann diese drei Jahre grundsätzlich nicht für die Einbürgerung geltend machen.

Die Einbürgerung hängt weiterhin von sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Untersuchung befasst sich speziell mit der Frage, welche Aufenthaltszeiten dabei angerechnet werden dürfen.

Bundestagsjuristen sehen keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke

Die Wissenschaftlichen Dienste gingen auch der Frage nach, ob der Gesetzgeber bei Einführung des Spurwechsels möglicherweise eine unbeabsichtigte Lücke geschaffen hat.

Die juristische Prüfung zeigt zunächst, dass sich der Gesetzgeber im damaligen Gesetzgebungsverfahren nicht ausdrücklich mit der Anrechnung der Asylverfahrenszeiten für die spätere Einbürgerung befasste.

Auch aus den Sachverständigenanhörungen ergeben sich dazu keine Hinweise.

Damit bleibt offen, ob die fehlende Anrechnung bewusst vorgesehen war oder ob die Konsequenz bei der Einführung der neuen Regelung nicht berücksichtigt wurde.

Die Wissenschaftlichen Dienste sehen darin jedoch keinen ausreichenden Grund, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke anzunehmen.

Das Asylgesetz regelt bereits ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltszeit während eines Asylverfahrens angerechnet werden kann. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch dann, wenn anschließend ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt wird.

Eine entsprechende Erweiterung der gesetzlichen Ausnahmen durch Auslegung halten die Bundestagsjuristen deshalb für rechtlich kaum begründbar.

Warum Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeitsrecht unterschiedlich behandelt werden

Die rechtliche Prüfung unterscheidet zwischen der Erlaubnis, in Deutschland zu arbeiten, und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Mit dem Spurwechsel wollte der Gesetzgeber bestimmten Asylbewerbern ermöglichen, in einen regulären Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit zu wechseln.

Daraus folgt nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste jedoch nicht, dass diese Personen auch bei den Einbürgerungsvoraussetzungen bevorzugt behandelt werden müssten.

Das Aufenthaltsrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke.

Die Bundestagsjuristen verweisen außerdem darauf, dass vergleichbare Einschränkungen bei der Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte bestehen.

Auch dort werden für bestimmte Voraussetzungen grundsätzlich die Zeiten berücksichtigt, in denen die betreffende Person im Besitz eines dafür vorgesehenen Aufenthaltstitels war. Der frühere Aufenthalt im Asylverfahren zählt nicht automatisch mit.

Zur Begründung der bestehenden Regelung verweist die Untersuchung auf zwei unterschiedliche gesetzgeberische Ziele: Anerkannte Schutzberechtigte sollen durch die Dauer ihres Asylverfahrens keine Nachteile erleiden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass ein über längere Zeit betriebenes, aussichtsloses Asylverfahren allein wegen der Aufenthaltsdauer zusätzliche Ansprüche entstehen lässt.

Gesetzesänderung wäre für eine Anrechnung erforderlich

Eine rechtliche Ausnahme lässt sich nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste nicht allein daraus ableiten, dass der Gesetzgeber den Wechsel in eine reguläre Beschäftigung ausdrücklich erleichtert hat.

Auch eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts spricht gegen eine entsprechende Ausweitung bestehender Anrechnungsregelungen. Das Gericht hatte 2007 die Übertragung einer Sonderregelung aus dem Aufenthaltsrecht auf das Staatsangehörigkeitsrecht abgelehnt.

Die Bundestagsjuristen kommen deshalb zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Anrechnung der Asylverfahrenszeiten für Personen, die den Spurwechsel genutzt haben, voraussichtlich nur durch eine Gesetzesänderung eingeführt werden könnte.

Ob der Gesetzgeber eine solche Ausnahme schaffen will, bleibt eine politische Entscheidung. Die rechtliche Prüfung selbst enthält weder einen Gesetzentwurf noch eine Empfehlung für eine entsprechende Reform.

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