Menschenhandel: Bundesregierung weist Forderungen nach schärferen Regeln zurück

Wie viel muss ein Kunde wissen, bevor die Nutzung ausgebeuteter Arbeitskräfte strafbar wird? Bundesrat und Bundesregierung streiten über schärfere Regeln gegen Menschenhandel – von Zwangsarbeit bis zur Online-Durchsuchung.

Bundesregierung und Bundesrat streiten über die Reichweite der geplanten Reform des Menschenhandelsstrafrechts. Am 12. August wurde die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme der Länderkammer dem Bundestag vorgelegt. Der Bundesrat verlangt unter anderem längere Verjährungsfristen, eine weitergehende Strafbarkeit der Nutzer ausgebeuteter Dienstleistungen und zusätzliche Ermittlungsbefugnisse. Die Bundesregierung weist den Großteil dieser Forderungen zurück.

Der Streit betrifft einen umfangreichen Gesetzentwurf, mit dem Deutschland das Strafrecht gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung neu ordnen und die europäische Menschenhandelsrichtlinie umsetzen will. Die EU-Vorgaben sollten bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Reform geht über eine reine Umsetzung der Richtlinie hinaus. Neue Formen der Ausbeutung wie Zwangsheirat, illegale Adoption und die Ausbeutung im Zusammenhang mit Leihmutterschaft sollen ausdrücklich vom Menschenhandelsstrafrecht erfasst werden. Zudem soll künftig die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Menschenhandelsopfern grundsätzlich strafbar sein, wenn der Kunde weiß, dass die betreffende Person ausgebeutet wird.

Bundesrat fordert längere Verjährungsfristen

Ein zentraler Streitpunkt ist die Verjährung. Der Regierungsentwurf sieht bei bestimmten schweren Taten vor, dass die Verjährungsfrist bis zum 30. Geburtstag des Opfers ruht. Damit soll verhindert werden, dass Straftaten bereits verjährt sind, bevor insbesondere minderjährige Opfer in der Lage sind, sie anzuzeigen.

Dem Bundesrat geht die Regelung nicht weit genug. Er fordert, weitere Formen des Menschenhandels einzubeziehen, darunter Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und den Handel mit Minderjährigen. Die Länderkammer argumentiert, dass auch Opfer dieser Straftaten häufig schwer traumatisiert seien und erst lange nach der Tat gegenüber Strafverfolgungsbehörden aussagen könnten.

Zudem kritisiert der Bundesrat, dass die geplante verlängerte Verjährung bei bestimmten Fällen von Zwangsprostitution und Menschenhandel an die Minderjährigkeit des Opfers geknüpft wird. Die Differenzierung zwischen minderjährigen und erwachsenen Opfern sei nicht überzeugend.

Die Bundesregierung lehnt beide Forderungen ab. Das Ruhen der Verjährung sei eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich eng bleiben müsse. Eine Ausweitung etwa auf Zwangsarbeit könne dazu führen, dass eine solche Tat erst nach dem 40. Geburtstag des Opfers verjährt, während eine schwere Körperverletzung unabhängig vom Alter des Opfers bereits zehn Jahre nach der Tat verjähren könne.

Eine umfassendere Regelung sei auch europarechtlich nicht erforderlich.

Wie viel muss ein Kunde über die Ausbeutung wissen?

Besonders grundsätzlich ist der Streit über die neue Strafbarkeit auf der Nachfrageseite. Der Regierungsentwurf schafft einen neuen Straftatbestand für Menschen, die Dienstleistungen von Opfern des Menschenhandels oder der Zwangsarbeit nutzen.

Voraussetzung soll allerdings sein, dass der Kunde weiß, dass die betreffende Person Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit ist. Der bloße Verdacht oder die Annahme, dass beispielsweise besonders schlechte Arbeitsbedingungen bestehen könnten, soll nicht ausreichen.

Der Bundesrat hält diese Schwelle für zu hoch. Der Nachweis, dass ein Kunde tatsächlich von der Ausbeutung gewusst habe, werde in der Praxis „fast nie zu erbringen sein“, argumentiert die Länderkammer. Sie fordert deshalb eine Strafbarkeit auch dann, wenn jemand leichtfertig verkennt, dass er die Dienstleistung eines Menschenhandelsopfers in Anspruch nimmt.

Die Bundesregierung lehnt dies ab. Die EU-Richtlinie verlange eine Bestrafung nur bei positivem Wissen über den Menschenhandel. Eine Ausweitung könne die Strafbarkeit erheblich vergrößern und beispielsweise auch die Pflege- oder Baubranche erfassen.

Zudem könnten Kunden für Ermittlungen als Zeugen verloren gehen, wenn sie durch ihre Aussage eine eigene Strafverfolgung riskieren und deshalb von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Für sexuelle Dienstleistungen gelten strengere Regeln. Freier können nach dem Regierungsentwurf auch dann strafbar sein, wenn sie leichtfertig verkennen, dass eine Person Opfer von Zwangsprostitution oder sexueller Ausbeutung ist.

Nagelstudio ja, Spargelkauf nein

Der Gesetzentwurf verdeutlicht die geplante Nachfragestrafbarkeit anhand konkreter Beispiele. Strafbar könnte sich etwa ein Kunde eines Nagelstudios machen, wenn er weiß, dass eine dort arbeitende Person von einem anderen Menschen ausgebeutet wird und dennoch deren Dienstleistung nutzt.

Der Kauf einer Ware soll dagegen nicht erfasst werden. Wer beispielsweise Spargel kauft und weiß, dass dieser unter ausbeuterischen Arbeitsbedingungen geerntet wurde, würde allein deshalb nicht unter den neuen Straftatbestand fallen.

Bei anderen neu erfassten Formen des Menschenhandels könnte die Regelung ebenfalls greifen. Bei einer ausbeuterischen Leihmutterschaft oder Adoption nennt die Bundesregierung mögliche „Bestelleltern“ beziehungsweise annehmende Personen als denkbare Täter. Bei Menschenhandel zum Zweck einer Zwangsheirat könnte sich der Ehepartner strafbar machen.

Bundesregierung gegen mehr Online-Durchsuchungen

Auch über die Befugnisse der Ermittlungsbehörden besteht Uneinigkeit. Der Bundesrat will den Einsatz von Online-Durchsuchungen bei weiteren schweren Formen sexueller Ausbeutung ermöglichen.

Die Bundesregierung sieht dafür keinen Bedarf. Für solche Ermittlungen stünden bereits die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sowie die Durchsuchung und Beschlagnahme von Computern und Smartphones zur Verfügung.

Eine Erweiterung hätte zudem eine weitere Konsequenz: Weil die Vorschriften miteinander verknüpft sind, könnte bei den zusätzlich aufgenommenen Straftaten auch die akustische Überwachung von Wohnungen möglich werden. Dafür sieht die Bundesregierung ebenfalls keine Notwendigkeit.

Bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung soll die Reform die Möglichkeiten der Ermittler dagegen bereits erweitern. Sie soll künftig unter anderem bei der Ausbeutung in der Prostitution und bei einfacher Arbeitsausbeutung eingesetzt werden können. Der Regierungsentwurf begründet dies damit, dass solche Straftaten häufig im Verborgenen stattfinden und Opfer teilweise sozial und wirtschaftlich isoliert sind oder keine deutschen Sprachkenntnisse besitzen.

Keine zusätzliche Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Der Bundesrat verlangt außerdem, bei Menschenhandel, Zwangsprostitution, sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu ermöglichen. Die Täter würden häufig mehrfach aktiv, während die Opfer besonders schutzbedürftig seien.

Auch diesen Vorschlag weist die Bundesregierung zurück. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr habe präventiven Charakter und stelle einen schweren Eingriff in die Rechte eines Beschuldigten dar, für den weiterhin die Unschuldsvermutung gelte.

Bei Menschenhandel und Ausbeutung könnten bereits andere Haftgründe greifen. Die Bundesregierung nennt insbesondere Fluchtgefahr, wenn eine Ausreise ins Ausland droht, und Verdunkelungsgefahr, wenn eine Einflussnahme auf Zeugen zu befürchten ist.

In einem Punkt kommt die Bundesregierung dem Bundesrat entgegen. Die im Entwurf vorgesehene Beschreibung von Ausbeutung als „rücksichtsloses“ Ausnutzen eines Opfers kann durch die Formulierung „ohne Rücksicht auf dessen Belange“ ersetzt werden. Die Bundesregierung betrachtet dies allerdings ausdrücklich als sprachliche und nicht als inhaltliche Änderung.

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