Deutschland drängt gemeinsam mit Dänemark, Griechenland, den Niederlanden und Österreich auf erste Rückkehrzentren für ausreisepflichtige Migranten in Staaten außerhalb der Europäischen Union. Die Initiative soll noch bis Ende 2026 in Pilotprojekten Gestalt annehmen. Die geplante EU-Rückführungsverordnung würde erstmals ermöglichen, Menschen mit vollstreckbarer Rückkehrentscheidung auch in einen aufnahmebereiten Drittstaat zu bringen, zu dem sie zuvor keinerlei Verbindung hatten. Konkrete Vereinbarungen gibt es bislang jedoch nicht, offiziell bestätigte Gespräche der Staatengruppe bestehen nach einer aktuellen Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik lediglich mit Ruanda.
Die Debatte gewinnt an Tempo, seit das neue EU-Migrations- und Asylpaket seit dem 12. Juni verbindlich angewendet wird. Nach einem abgelehnten Asylantrag im Grenzverfahren soll eine Rückführung innerhalb von höchstens zwölf Wochen folgen. Zugleich beziffern EU-Institutionen die tatsächliche Rückkehrquote bislang lediglich auf etwa 20 bis 30 Prozent, wobei die Vergleichbarkeit dieser Zahl wegen unterschiedlicher Erfassungsmethoden begrenzt ist.
Neue EU-Regel soll Abschiebung in unbeteiligte Drittstaaten ermöglichen
Der zentrale rechtliche Schritt steckt in Artikel 17 der geplanten EU-Rückführungsverordnung. Mitgliedstaaten könnten danach einen Drittstaat als Rückkehrziel bestimmen, wenn sich dieser auf europäischer, multilateraler oder bilateraler Ebene zur Aufnahme bereiterklärt hat.
Neu ist vor allem, dass die betroffene Person keine vorherige Verbindung zu diesem Staat haben müsste. Weder Staatsangehörigkeit noch früherer Aufenthalt oder Transit wären Voraussetzung. Mit der Ankunft im vereinbarten Drittstaat würde die Abschiebung aus Sicht des EU-Staates grundsätzlich als abgeschlossen gelten.
Damit unterscheiden sich Rückkehrzentren von ausgelagerten Asylverfahren. Sie sollen erst eingesetzt werden, wenn über den Schutzantrag bereits entschieden wurde und eine vollstreckbare Ausreisepflicht besteht. Offen ist dann nicht mehr, ob die Person bleiben darf, sondern wohin die Rückführung vollzogen werden kann.
Die Stiftung Wissenschaft und Politik beschreibt drei denkbare Modelle. Ein Drittstaat könnte Menschen vorübergehend aufnehmen, bis ihre Weiterreise in das Herkunftsland möglich wird. Möglich wäre auch eine längerfristige oder dauerhafte Aufnahme. Als dritte Variante könnten solche Zentren auf Personen beschränkt werden, die wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden oder als Sicherheitsrisiko gelten und nicht unmittelbar in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden können.
Deutschland gehört zu fünf Staaten, die auf schnelle Pilotprojekte drängen
Eine Gruppe aus Deutschland, Dänemark, Griechenland, den Niederlanden und Österreich will Pilotzentren nach Darstellung der SWP bereits bis Ende 2026 auf den Weg bringen. Andere EU-Staaten verlangen demnach zusätzliche europäische Finanzmittel und eine Beteiligung internationaler Organisationen.

Nach der Ceuta-Krise wurden die Forderungen erneut aufgegriffen. Verbindliche Vereinbarungen mit einem Aufnahmeland bestehen jedoch noch nicht. Offiziell bestätigt waren lediglich Gespräche mit Ruanda. Damit liegt zwischen der politischen Forderung nach einem raschen Start und der tatsächlichen Umsetzung weiterhin eine erhebliche Lücke.
Österreich hat im Mai bereits ein Mobilitätsabkommen mit Usbekistan geschlossen. Das zentralasiatische Land soll dabei als Transitroute für die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen dienen, insbesondere von Afghanen. Ein eigentliches Rückkehrzentrum ist mit dieser Vereinbarung jedoch nicht verbunden.
Frühere Modelle waren teuer und erreichten nur wenige Menschen
Die SWP warnt davor, frühere Auslagerungsprojekte als funktionierende Vorlage für die EU zu betrachten. Das britische Ruanda-Modell von 2022 sollte Asylverfahren nach Afrika verlagern, wurde nach jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen aber aufgegeben, ohne dass ein Mensch zwangsweise im Rahmen des Programms nach Ruanda gebracht wurde.
Die britische Regierung bezifferte die Gesamtkosten der Partnerschaft und der damit verbundenen Umsetzung des Illegal Migration Act auf 715 Millionen Pfund.
Auch das italienische Modell mit Albanien blieb bislang weit hinter seinen ursprünglichen Zielen zurück. Rechtliche Auseinandersetzungen verhinderten eine vollständige Umsetzung, die Einrichtungen wurden nur in wenigen Fällen genutzt. Albanien hat zudem erklärt, das Modell nicht für andere EU-Staaten öffnen zu wollen.
Selbst die EU-Türkei-Erklärung von 2016 führte trotz geografischer Nähe, hoher finanzieller Unterstützung und gemeinsamer Interessen nur in begrenztem Umfang zu Rückführungen. Ihre Rückführungskomponente ist seit 2020 ausgesetzt.
US-Erfahrungen zeigen hohe Kosten bei kleinen Fallzahlen
Besonders aufschlussreich sind die jüngsten Erfahrungen der Vereinigten Staaten. Washington hat seit Anfang 2025 Abschiebungen in Drittstaaten verstärkt und verfügt dabei über zentralisierte Zuständigkeiten und größeren außenpolitischen Handlungsspielraum als die EU.
Nach Schätzungen des Migration Policy Institute wurden 2025 etwa 15.000 Menschen aus den USA in Drittstaaten abgeschoben. Rund 13.000 davon gingen allerdings nach Mexiko und entsprechen damit eher einer Rückübernahme durch einen unmittelbaren Nachbar- und Transitstaat.
Für weiter entfernte Staaten verblieben rund 2.000 Fälle. Ein Bericht der Demokraten im Auswärtigen Ausschuss des US-Senats kam zu dem Ergebnis, dass fünf Regierungen, die direkte Zahlungen Washingtons erhielten, bis Januar 2026 lediglich rund 300 Personen aufgenommen hatten. Etwa 250 davon entfielen auf El Salvador.
Die übrigen Vereinbarungen erreichten teilweise nur einstellige Zahlen. Eswatini hatte bis November 2025 demnach 15 Personen aufgenommen, obwohl bis zu 160 vereinbart waren. Ruanda hatte bis Januar 2026 sieben von bis zu 250 möglichen Fällen akzeptiert.
Hinzu kommen hohe Kosten. Die direkten Zahlungen der USA an fünf Regierungen lagen der Untersuchung zufolge bei mehr als 32 Millionen Dollar, die dokumentierten Flugkosten bei mindestens 7,2 Millionen Dollar. Bei einzelnen Vereinbarungen mit sehr kleinen Fallzahlen überstiegen die Kosten damit eine Million Dollar je überstellter Person.
SWP sieht Rückkehrzentren nur als Instrument für wenige Fälle
Die Autoren der SWP-Analyse bezweifeln deshalb, dass Rückkehrzentren die niedrigen europäischen Rückkehrquoten grundsätzlich verändern können. Viele Hindernisse blieben auch nach einer Überstellung bestehen: Die Identität eines Betroffenen muss geklärt, Reisedokumente müssen beschafft und Herkunftsländer zur Rücknahme bewegt werden.
Wird eine Person lediglich in einen Drittstaat gebracht, ohne dass anschließend eine Rückkehr oder ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt möglich ist, werde das ungelöste Problem lediglich geografisch verlagert.
Hinzu kommen rechtliche Risiken. Die Autoren nennen mögliche langwierige oder willkürliche Haft, erschwerten Zugang zu Rechtsbeistand und Gerichten sowie die Gefahr einer weiteren Abschiebung in Staaten, in denen Verfolgung oder Misshandlung drohen könnte.
Besonders kritisch sehen sie, dass die Verantwortung des europäischen Staates nach dem vorgesehenen Modell mit der Ankunft im Drittstaat weitgehend enden könnte, während einige der größten Risiken erst danach entstehen.
Forderung nach Rückholpflicht und unabhängiger Kontrolle
Sollten EU-Staaten Pilotprojekte einrichten, empfiehlt die SWP deshalb deutlich strengere Bedingungen als die geplante Verordnung allein vorsieht. Der überstellende Staat sollte bis zu einer endgültigen Lösung für jede einzelne Person verantwortlich bleiben.
Dazu gehörten unabhängige Kontrollen der Aufenthalts- und Haftbedingungen sowie der Zugang zu Gerichten, Anwälten und konsularischen Vertretungen. Vereinbarungen sollten außerdem eine Pflicht zur Rückholung in die EU enthalten, wenn eine Haft rechtswidrig wird, vereinbarte Standards nicht eingehalten werden oder eine weitere Rückführung dauerhaft unmöglich bleibt.
Zudem sollten Regierungen für jeden Fall dokumentieren, warum eine direkte Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich war und weshalb eine Überstellung in ein Rückkehrzentrum bessere Aussichten bietet.
Die SWP empfiehlt, den Erfolg solcher Einrichtungen nicht an der Zahl der aus Europa ausgeflogenen Menschen zu messen. Maßstab solle sein, ob am Ende tatsächlich eine rechtmäßige und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder ein gesicherter Aufenthalt in einem anderen Staat erreicht werde.
Rückkehrzentren könnten demnach vor allem bei einer kleinen Zahl besonders schwieriger Fälle eine zusätzliche Möglichkeit bieten. Die Rückführung größerer Personengruppen bleibe dagegen weiterhin von Herkunftsstaaten, Reisedokumenten, konsularischer Zusammenarbeit, freiwilliger Rückkehr und Reintegrationsprogrammen abhängig.

