AGG-Reform spaltet Experten: Mehr Schutz vor Diskriminierung oder neues Missbrauchsrisiko?

Vier Monate Frist sind den einen zu kurz und den anderen schon zu lang. Im Bundestag prallen bei der AGG-Reform Forderungen nach stärkerem Diskriminierungsschutz auf Warnungen vor Missbrauch, Bürokratie und neuen Rechtsrisiken.

Die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stößt im Bundestag auf grundlegend gegensätzliche Bewertungen: Während Antidiskriminierungsverbände und mehrere Juristen weitere Schutzrechte verlangen, warnen Arbeitgebervertreter vor neuen Missbrauchsmöglichkeiten und zusätzlicher Rechtsunsicherheit. Am Montag, 5. Oktober, befasste sich der Rechtsausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Streit stehen unter anderem längere Fristen für Diskriminierungsansprüche, eine neue Schlichtungsstelle, stärkere Rechte der Antidiskriminierungsstelle sowie der Umgang mit sogenannten AGG-Hoppern. Auch der Schutz vor Diskriminierung durch Künstliche Intelligenz rückte in den Fokus.

Die Bundesregierung will das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz an mehreren Stellen ändern. Hintergrund sind unter anderem europäische Vorgaben für Gleichbehandlungsstellen sowie ein bereits 2015 eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zur Umsetzung europäischer Gleichbehandlungsregeln.

Der Entwurf sieht vor, die Frist zur Geltendmachung von AGG-Ansprüchen von zwei auf vier Monate zu verlängern. Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll außerdem eine neue Schlichtungsstelle entstehen. Die Behörde soll Betroffene künftig auch als Beistand in Gerichtsverfahren unterstützen und auf Ersuchen eines Gerichts Stellungnahmen zu grundsätzlichen Rechtsfragen abgeben können.

Vier Monate sind den einen zu lang, den anderen zu kurz

Kaum ein Punkt verdeutlicht die unterschiedlichen Positionen so deutlich wie die geplante Verlängerung der Frist für Diskriminierungsansprüche.

Sigrid Arnade vom Netzwerk Artikel 3 hält auch vier Monate für zu kurz. Sie verwies darauf, dass die wissenschaftliche Evaluation des AGG sechs Monate empfohlen habe und zivilgesellschaftliche Organisationen teilweise noch längere Fristen verlangten.

Auch Susanne Baer, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, begrüßt die Verlängerung grundsätzlich, fordert aber mindestens sechs Monate.

Der Antidiskriminierungsverband Deutschland geht noch weiter. Geschäftsführerin Eva Maria Andrades spricht sich für mindestens zwölf Monate aus. In der Beratungspraxis benötigten Betroffene häufig Zeit, um Diskriminierung überhaupt einzuordnen, Beratung zu erhalten und notwendige Unterlagen zusammenzustellen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lehnt dagegen bereits die Verdoppelung auf vier Monate ab. Ihr Vertreter Roland Wolf argumentierte, längere Fristen hielten Streitigkeiten unnötig offen und erschwerten eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung.

Auch der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing verwies auf die besonderen Fristen im Arbeitsrecht. Eine Frist von vier Monaten sei im Vergleich zu der dreiwöchigen Frist bei Kündigungsschutzklagen bereits erheblich.

Neue Schlichtungsstelle soll Streit ohne Gericht lösen

Ein zweiter Schwerpunkt der Reform ist die geplante Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Betroffene sollen dort künftig kostenlos eine außergerichtliche Klärung beantragen können. Die Stelle soll den Sachverhalt prüfen und einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten können.

Die Bundesregierung reagiert damit auf neue EU-Regeln für nationale Gleichbehandlungsstellen. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten, Möglichkeiten für alternative Streitbeilegung bereitzustellen.

Über die konkrete Ausgestaltung besteht jedoch Streit.

Thüsing hält eine eigenständige Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle europarechtlich nicht für notwendig. Bereits bestehende Verfahren wie Mediation oder Güterichterverfahren könnten grundsätzlich ebenfalls zur Umsetzung der europäischen Vorgaben genutzt werden.

Antidiskriminierungsverbände begrüßen eine neue Schlichtungsstelle hingegen, verlangen aber stärkere Rechte und klarere Verfahrensregeln. Andrades kritisiert unter anderem, dass die Gegenseite nach dem Entwurf nicht verpflichtet wäre, sich aktiv an der Aufklärung eines Falls zu beteiligen.

Die Arbeitgeberseite fordert dagegen ausdrücklich freiwillige Teilnahme und eine organisatorisch klar von der Antidiskriminierungsstelle getrennte Schlichtung.

Streit über „AGG-Hopping“

Einen grundsätzlichen Konflikt gibt es auch über den Missbrauch des Antidiskriminierungsrechts.

Der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott fordert eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gegen sogenanntes AGG-Hopping. Gemeint sind Bewerbungen auf Stellen, bei denen eine Diskriminierung gezielt provoziert oder erwartet wird, um anschließend Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Nach seiner Darstellung können einzelne Akteure auf diese Weise beträchtliche Entschädigungssummen erzielen. Er schlägt deshalb vor, systematischen Rechtsmissbrauch ausdrücklich aus dem Schutzbereich des AGG auszuschließen und unter bestimmten Voraussetzungen Auskunftspflichten über weitere geltend gemachte Entschädigungsforderungen einzuführen.

Auch die BDA fordert eine solche Missbrauchsschranke. Arbeitgeber müssten bislang häufig selbst nachweisen, dass Bewerbungen lediglich zur Vorbereitung späterer Entschädigungsforderungen eingereicht worden seien.

Auf der anderen Seite bezweifeln mehrere Sachverständige, dass es sich um ein quantitativ bedeutendes Problem handelt.

Baer verweist darauf, dass belastbare empirische Daten über eine breite Welle missbräuchlicher Klagen fehlen. Die Arbeitsgerichte verfügten bereits über Möglichkeiten, eindeutig missbräuchliche Forderungen zurückzuweisen.

Auch Andrades sieht keine ausreichende Datengrundlage für eine zusätzliche gesetzliche Regelung und warnt davor, dadurch reguläre Kläger unter einen allgemeinen Missbrauchsverdacht zu stellen.

Verbandsklagerecht bleibt zentrale Streitfrage

Mehrere Sachverständige fordern außerdem, Antidiskriminierungsverbänden eigene Klagerechte einzuräumen.

Bislang können Betroffene ihre Ansprüche grundsätzlich selbst verfolgen. Verbände können sie unterstützen, aber nicht ohne Weiteres stellvertretend grundlegende Verfahren führen.

Baer, Arnade und Andrades plädieren für Möglichkeiten der Prozessstandschaft oder ein Verbandsklagerecht. Damit könnten Organisationen mit Zustimmung der Betroffenen Verfahren übernehmen oder strukturelle Diskriminierung gerichtlich überprüfen lassen.

Auch die Linksfraktion fordert in ihrem parallel behandelten Antrag ein umfassendes Verbandsklagerecht. Darüber hinaus will sie den Katalog der geschützten Merkmale unter anderem um sozialen Status, chronische Erkrankung, Elternschaft, Sprache, geschlechtliche Identität und Körpergewicht erweitern.

Die Bundesregierung geht mit ihrem Entwurf deutlich weniger weit.

Behindertenverbände verlangen einklagbare Barrierefreiheit

Besonders deutlich fällt die Kritik aus der Behindertenbewegung aus.

Arnade bezeichnete den Gesetzentwurf als „an Kleinmütigkeit kaum zu überbieten“. Sie verlangt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen ausdrücklich als Diskriminierung anerkannt wird.

Damit könnten Menschen mit Behinderungen beispielsweise stärker gegen Ausschlüsse von Dienstleistungen, Reisen, Freizeitangeboten oder Versicherungen vorgehen.

Netzwerk Artikel 3 kritisiert, dass der Schutz für Menschen mit Behinderungen im privaten Bereich weiterhin zu eng bleibe. Auch eine ausdrückliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit fehle.

Die BDA widerspricht. Sie hält einen zusätzlichen einklagbaren Anspruch im AGG für nicht erforderlich und verweist darauf, dass Barrierefreiheit bereits in anderen gesetzlichen Regelwerken behandelt werde.

KI verschärft den Streit um die Durchsetzung

Eine zunehmend wichtige Rolle spielt die Frage, wie das AGG mit Entscheidungen umgeht, die von Algorithmen oder Künstlicher Intelligenz getroffen werden.

Der Regensburger Verfassungsrechtler Alexander Tischbirek warnt vor erheblichen Durchsetzungsproblemen. Das geltende Diskriminierungsverbot erfasse zwar grundsätzlich auch automatisierte Entscheidungen. Spezielle Regeln für algorithmische Diskriminierung enthält der Regierungsentwurf jedoch nicht.

Gerade bei KI-Systemen könne es für einzelne Betroffene äußerst schwierig sein, überhaupt einen Hinweis auf Diskriminierung nachzuweisen. Dafür müssten häufig größere Datenmengen ausgewertet und statistische Muster untersucht werden.

Die viermonatige Frist verschärfe dieses Problem zusätzlich. Gleichzeitig fehle ein Verbandsklagerecht, mit dem strukturelle Benachteiligungen durch ein automatisiertes System in mehreren Fällen gemeinsam überprüft werden könnten.

Tischbirek verweist zudem auf die europäische KI-Verordnung. Sie räumt nationalen Antidiskriminierungsstellen bei der Kontrolle bestimmter KI-Systeme neue Möglichkeiten ein. Über die Bundesnetzagentur könnten dabei Informationen und technische Dokumentationen angefordert und in bestimmten Fällen Tests von Hochrisiko-Systemen veranlasst werden.

Die BDA hält spezielle AGG-Regeln für Künstliche Intelligenz dagegen nicht für erforderlich. Das Gesetz sei technologieneutral und verbiete diskriminierende Entscheidungen unabhängig davon, ob sie von einem Menschen oder einem automatisierten System getroffen würden.

Bundesregierung reagiert auch auf EU-Verfahren

Ein Teil der Reform ist unmittelbar europarechtlich veranlasst.

Die Europäische Kommission hatte bereits 2015 beanstandet, dass Deutschland europäische Gleichbehandlungsregeln beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht vollständig umgesetzt habe.

Der Regierungsentwurf erweitert deshalb insbesondere den Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung im Zivilrecht. Benachteiligungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sowie sexuelle Belästigung sollen ebenfalls umfassender erfasst werden.

Zugleich setzt Berlin zwei EU-Richtlinien aus dem Jahr 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen um. Die dafür vorgesehene Umsetzungsfrist endete bereits am 19. Juni 2026.

Gerade über die Frage, wie weit Deutschland bei dieser Umsetzung gehen sollte, zieht sich eine zentrale Konfliktlinie durch die Anhörung: Während Arbeitgebervertreter vor einer Übererfüllung europäischer Vorgaben warnen, sehen mehrere Juristen und Antidiskriminierungsorganisationen selbst die europäischen Mindeststandards noch nicht vollständig umgesetzt.

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