Bei zehn Personen aus der politischen und beamteten Führungsebene des Bundes sind seit Beginn der 20. Wahlperiode im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten festgestellt worden. Die Antwort des Bundesinnenministeriums datiert vom 8. September 2026 und wurde am 16. September vom Bundestag aufgegriffen. Keine der festgestellten Staatsangehörigkeiten gehört nach Regierungsangaben zu einem Staat, den Deutschland als besonderes Sicherheitsrisiko einstuft. Namen, Ministerien, Funktionen und Zweitstaaten legt die Bundesregierung unter Verweis auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht offen.
Die Angaben stammen aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Abgefragt waren aktuelle und ehemalige Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter ab der Besoldungsgruppe B 6 seit Oktober 2021. Die Zahl zehn bezieht sich allerdings ausdrücklich auf Personen, bei denen eine weitere Staatsangehörigkeit im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung festgestellt wurde.
Minister werden nicht nach dem üblichen Verfahren überprüft
Für die politische Spitze gilt dabei eine Besonderheit. Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre, soweit diese Bundestagsabgeordnete sind, durchlaufen grundsätzlich keine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Sie gelten als sogenannte geborene Geheimnisträger und erhalten kraft ihrer Stellung Zugang zu Verschlusssachen.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz nimmt Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes ausdrücklich von einer solchen Überprüfung aus. Andere Beschäftigte, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übernehmen sollen, müssen dagegen grundsätzlich vorher überprüft werden.
Damit lässt die Zahl von zehn Personen keinen Rückschluss darauf zu, ob und wie viele Mitglieder der Bundesregierung selbst eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Die Bundesregierung veröffentlicht dazu keine vollständige Statistik.
Weitere Staatsangehörigkeit wird bei Sicherheitsprüfungen erfasst
Bei sicherheitsüberprüften Beschäftigten gehören weitere Staatsangehörigkeiten zu den Angaben, die im Verfahren erfasst werden. Änderungen der Staatsangehörigkeit müssen der zuständigen Stelle über die Personalverwaltung mitgeteilt werden.

Eine zweite Staatsangehörigkeit gilt dabei nicht automatisch als Sicherheitsrisiko. Nach Darstellung der Bundesregierung kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Als risikoerhöhend können insbesondere materielle oder persönliche Beziehungen zu Staaten gelten, die nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz als Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken geführt werden. Als mögliche Schutzmaßnahme nennt die Bundesregierung unter anderem Reiseverzichte.
Die entsprechende Staatenliste dient ausschließlich der Sicherheitsüberprüfung. Sie soll Beschäftigte vor Gefährdungen und Verschlusssachen unter anderem vor Ausspähung durch ausländische Nachrichtendienste schützen. Grundlage der Einstufungen sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amts, der deutschen Nachrichtendienste und teilweise ausländischer Dienste. Die Liste wurde zuletzt Mitte 2024 aktualisiert, eine turnusmäßige Überprüfung ist für das zweite Halbjahr 2026 vorgesehen.
Bundesregierung lehnt Offenlegungspflicht ab
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre, weitere Staatsangehörigkeiten öffentlich offenzulegen, will die Bundesregierung nicht einführen. Auf die entsprechende Frage der AfD antwortet sie mit Nein und erklärt, dafür keine Notwendigkeit zu sehen.
Auch außerhalb einer Sicherheitsüberprüfung besteht nicht generell eine gesetzliche Pflicht für Regierungsmitglieder, Parlamentarische Staatssekretäre sowie Beamte und Arbeitnehmer des Bundes, eine zweite Staatsangehörigkeit anzuzeigen. Behörden können bei der Einstellung von Beamten entsprechende Angaben verlangen, wenn sie diese zur Prüfung der Eignung benötigen.
Bei Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes entscheidet die Bundesregierung mögliche Risiken einer Entsendung in das Land der zweiten Staatsangehörigkeit nach dem Einzelfall. Eine Versetzung in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken bezeichnet sie bei gleichzeitiger Staatsangehörigkeit dieses Landes als „unwahrscheinlich“. Fälle, in denen eine bereits erfolgte Versetzung deshalb vorzeitig beendet werden musste, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Drei Führungskräfte nicht für sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugelassen
Unabhängig von der Frage der Mehrstaatigkeit nennt die Bundesregierung eine weitere Zahl: Drei Personen aus dem abgefragten Kreis ab Besoldungsgruppe B 6 können nicht in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingesetzt werden. Sie arbeiten stattdessen in Bereichen, die nicht als sicherheitsempfindlich eingestuft sind. Gründe, Ministerien oder Funktionen nennt die Bundesregierung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht.
Aus der Antwort geht nicht hervor, dass diese drei Fälle mit einer weiteren Staatsangehörigkeit zusammenhängen. Bei der Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko schreibt das Gesetz eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vor. Nach Angaben der Bundesregierung hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang.

