Deutschland will die Regeln für Auslieferungen, grenzüberschreitende Ermittlungen und die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden grundlegend neu ordnen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung datiert vom 12. August. Die Reform betrifft neben der Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union ausdrücklich auch Drittstaaten und internationale Einrichtungen. Gleichzeitig sollen Menschen, deren Auslieferung oder Überstellung verlangt wird, stärkere Verfahrensrechte erhalten.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll dafür vollständig überarbeitet und neu strukturiert werden. Die Bundesregierung reagiert damit auf neue EU-Regeln, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie auf Kritik der Europäischen Kommission in Vertragsverletzungsverfahren.
Die Neuregelung betrifft damit auch die strafrechtliche Zusammenarbeit Deutschlands mit afrikanischen Staaten. Sie umfasst Auslieferungen, die Vollstreckung ausländischer Urteile, den Austausch von Informationen und Beweismitteln sowie künftig ausdrücklich auch die Übertragung von Strafverfahren.
Keine Rechtshilfe bei politischer Verfolgung
Für die Zusammenarbeit mit Staaten außerhalb der EU bündelt der Entwurf erstmals zentrale Gründe, aus denen Deutschland Rechtshilfe verweigern muss.
Unzulässig soll eine Zusammenarbeit sein, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine betroffene Person wegen ihrer Herkunft, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder bestraft wird. Nach der Gesetzesbegründung umfasst der Schutz auch Verfolgung wegen sexueller Orientierung, Geschlecht oder geschlechtlicher Identität.
Die Regelung soll nicht mehr nur für Auslieferungen gelten, sondern für die gesamte internationale Rechtshilfe. Damit soll ausgeschlossen werden, dass deutsche Behörden ausländische Ermittlungen unterstützen, wenn diese politisch oder diskriminierend motiviert sind.
Auch die grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung bilden eine Grenze. Rechtshilfe und die Übermittlung von Daten sollen unzulässig sein, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen.
Zusicherung bei drohender Todesstrafe
Ausdrücklich geregelt wird auch der Umgang mit Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann.
Droht einer Person wegen der verfolgten Tat die Todesstrafe, darf Deutschland keine Rechtshilfe leisten, die zu ihrer Verhängung oder Vollstreckung beitragen könnte. Eine Zusammenarbeit bleibt möglich, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, dass die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird.
Der Entwurf enthält außerdem Schutzbestimmungen für drohende lebenslange Freiheitsstrafen und andere als unerträglich hart bewertete Sanktionen.
Strafverfahren können an Drittstaaten abgegeben werden
Eine weitere Neuerung betrifft die Übertragung von Strafverfahren. Das bisherige Gesetz enthält dafür keine eigenständigen Vorschriften.
Künftig soll ausdrücklich geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Deutschland die Strafverfolgung an einen anderen Staat abgeben kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn mit dem betreffenden Drittstaat kein spezieller Rechtshilfevertrag besteht.
Die Bundesregierung bezeichnet gerade die Zusammenarbeit ohne völkerrechtlichen Vertrag als einen Hauptanwendungsbereich der neuen Vorschriften. Vorgesehen sind unter anderem Regeln zu den erforderlichen Unterlagen, zur Übermittlung personenbezogener Daten und zum weiteren Umgang mit dem deutschen Strafverfahren.
Existiert bereits ein völkerrechtlicher Vertrag mit dem jeweiligen Staat, gehen dessen Bestimmungen weiterhin vor.
Polizei erhält erstmals eigenes Regelwerk
Erstmals sollen auch ausdrückliche Vorschriften für die polizeiliche Rechtshilfe geschaffen werden. Dazu zählt beispielsweise der grenzüberschreitende Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden.

Der Bundesrat fordert, dass die Länder selbst eine zentrale Stelle bestimmen können, die über die Bewilligung solcher Ersuchen entscheidet und deren Zulässigkeit prüft. Die Länder verweisen auf spezialisierte Strukturen, die bereits heute bestehen. Als Beispiel nennt der Bundesrat das Landeskriminalamt Niedersachsen.
Die Bundesregierung hält eine zusätzliche gesetzliche Regelung für unnötig. Der Entwurf ermögliche den Landesregierungen bereits, die zuständigen Stellen selbst zu bestimmen.
Neues Anhörungsrecht bei Auslieferungen
Deutlich ausgebaut werden sollen zugleich die Rechte von Personen, deren Auslieferung verlangt wird.
Wer von einem Auslieferungsverfahren betroffen ist, soll künftig verlangen können, mindestens einmal persönlich vom zuständigen Oberlandesgericht angehört zu werden. Bisher besteht diese Möglichkeit zwar in bestimmten Konstellationen, wird nach Darstellung der Bundesregierung in der Praxis aber kaum genutzt.
Auch die Vorschriften über anwaltlichen Beistand werden gebündelt. Das Recht auf einen Rechtsanwalt soll künftig ausdrücklich als allgemeiner Grundsatz des Rechtshilferechts festgeschrieben werden und damit unabhängig von der jeweiligen Form der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gelten.
Die Bundesregierung beziffert die zusätzlichen Personalkosten für die Länder unter anderem aufgrund der neuen Aufgaben bei Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften auf rund 1,03 Millionen Euro jährlich.
Streit um Abschiebungen in Drittstaaten
Noch offen ist eine Regelung, die Abschiebungen in Drittstaaten betrifft.
Der Bundesrat will verhindern, dass Deutschland in bestimmten Fällen zunächst die Zustimmung eines anderen EU-Staates einholen muss, bevor eine Person in einen Drittstaat abgeschoben werden kann. Betroffen sind Personen, die zuvor aufgrund eines Europäischen Haftbefehls von einem anderen Mitgliedstaat an Deutschland übergeben wurden.
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. Das EU-Recht verlange die Zustimmung des ursprünglich übergebenden Mitgliedstaates für eine spätere Auslieferung in einen Drittstaat, nicht aber ausdrücklich für eine Abschiebung.
Im geltenden deutschen Recht erstreckt sich das Zustimmungserfordernis allerdings auch auf Abschiebungen und enthält gleichzeitig Ausnahmen. Die Bundesregierung prüft deshalb sowohl eine Übernahme der Forderung des Bundesrates als auch eine Rückkehr zu solchen Ausnahmeregelungen. Dabei dürfe das bisherige Schutzniveau nicht abgesenkt werden.
Länder verlangen mehr Zeit für die Umstellung
Zwischen Bund und Ländern gibt es zudem Streit über den Zeitplan. Die Bundesregierung sieht vor, dass die Neuregelung sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.
Der Bundesrat verlangt zwölf Monate. Die Reform verändere zahlreiche Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten. Richter, Staatsanwälte und weitere Beschäftigte müssten geschult und technische Voraussetzungen für Anhörungen per Bild- und Tonübertragung geschaffen werden.
Die Bundesregierung will die längere Übergangsfrist erneut prüfen. Gleichzeitig verweist sie auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission. Das Gesetzgebungsverfahren stehe deshalb „unter hohem Zeitdruck“. Die praktischen Schwierigkeiten einer Umstellung innerhalb von sechs Monaten seien der Bundesregierung bewusst.

