EU einigt sich auf Rückführungszentren außerhalb Europas

Die EU verschärft ihre Rückführungspolitik: Rat und Parlament haben sich auf neue Regeln geeinigt. Geplant sind mehr Pflichten für Menschen ohne Aufenthaltsrecht, Rückführungszentren außerhalb der EU und Sondermaßnahmen bei Sicherheitsrisiken.

Unterhändler des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments haben sich auf neue Regeln zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht geeinigt. Die vorläufige Einigung wurde am 1. Juni erzielt. Die Verordnung soll Rückführungsverfahren in der EU beschleunigen, die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten verbessern und sogenannte Rückführungszentren in Staaten außerhalb der Europäischen Union ermöglichen. Der Text muss noch vom Rat und vom Parlament bestätigt werden.

Mehr Pflichten für Menschen ohne Aufenthaltsrecht

Die geplante Verordnung verpflichtet Personen ohne Aufenthaltsrecht, mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten und den betreffenden Mitgliedstaat zu verlassen. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss mit Folgen rechnen.

Vorgesehen sind unter anderem geringere Leistungen und Zuwendungen nach nationalem Recht. Mitgliedstaaten können auch Anreize für eine freiwillige Rückkehr verweigern. Wo nationales Recht es erlaubt, sollen strafrechtliche Sanktionen möglich sein, einschließlich Freiheitsstrafen.

Der zyprische stellvertretende Minister für Migration und internationalen Schutz, Nicholas Ioannides, sprach von einer „wegweisenden Einigung“. Die neue Verordnung werde den Rückkehrprozess beschleunigen und die Zahl der Rückführungen von Personen erhöhen, die kein legales Aufenthaltsrecht in der EU hätten. Migration sei eine Priorität der zyprischen Ratspräsidentschaft, sagte Ioannides.

Rückführungszentren außerhalb der EU

Ein zentraler Punkt der Einigung betrifft Rückführungszentren in Drittstaaten. Mitgliedstaaten sollen solche Einrichtungen außerhalb der EU einrichten können. Sie könnten als Zielort einer Rückführung dienen oder als Zwischenstation, von der aus Betroffene in ihr Herkunftsland oder einen anderen Drittstaat weitergebracht werden.

Ein Rückführungsstaat kann nur ein Drittstaat sein, mit dem eine Vereinbarung oder Absprache geschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass dieser Staat internationale Menschenrechtsstandards und Grundsätze des Völkerrechts achtet. Dazu gehört ausdrücklich das Verbot der Zurückweisung in Staaten, in denen Betroffenen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.

Unbegleitete Minderjährige sind von solchen Vereinbarungen oder Absprachen ausgenommen. Für sie sollen die Regeln zu Rückführungszentren nicht gelten.

Europäische Rückführungsanordnung geplant

Die Verordnung führt eine Europäische Rückführungsanordnung ein. Dabei handelt es sich um ein Formular, in das Mitgliedstaaten die zentralen Elemente einer Rückführungsentscheidung eintragen sollen.

Damit soll es für andere Mitgliedstaaten leichter werden, eine Rückführungsentscheidung anzuerkennen. Die gegenseitige Anerkennung bleibt zunächst freiwillig. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung soll geprüft werden, ob die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine verpflichtende Anerkennung vorlegt.

Die neue Anordnung soll verhindern, dass Rückführungsentscheidungen nur innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates praktisch wirksam sind. Sie soll zugleich die Informationsgrundlage zwischen den Behörden vereinheitlichen.

Sonderregeln bei Sicherheitsrisiken

Für Personen, die als Sicherheitsrisiko gelten, sieht die Einigung besondere Maßnahmen vor. Mitgliedstaaten sollen Einreiseverbote verhängen können, die über die sonst übliche Höchstdauer von zehn Jahren hinausgehen.

In Sicherheitsfällen können Einreiseverbote auch unbefristet ausgesprochen werden. Zudem sollen Mitgliedstaaten Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, in Haftanstalten unterbringen können.

Diese Regelungen gehören zu den deutlichsten Verschärfungen des geplanten Rechtsrahmens. Sie betreffen Fälle, in denen nationale Behörden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit feststellen.

Teil des EU-Migrationspakts

Die neue Verordnung ergänzt den EU-Pakt zu Migration und Asyl. Dieser soll ab dem 12. Juni 2026 umgesetzt werden. Die Rückführungsregeln sollen dazu beitragen, dass Entscheidungen über fehlendes Aufenthaltsrecht in der Praxis schneller vollzogen werden.

Die Europäische Kommission hatte den Vorschlag für gemeinsame Regeln zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im März 2025 vorgelegt. Nach Angaben des Rates sind derzeit 64 Prozent der von Frontex unterstützten Rückführungen freiwillig.

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Danach folgt die formale Annahme nach der juristisch-sprachlichen Überarbeitung. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Einige Bestimmungen sollen erst zwölf Monate später angewendet werden.

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