Deutschland will Steuerdaten zu Einkünften über digitale Plattformen künftig auch mit Staaten außerhalb der Europäischen Union automatisch austauschen. Die Bundesregierung legte dem Bundestag den entsprechenden Gesetzentwurf am 16. Juli 2026 vor. Er soll grenzüberschreitende Einnahmen aus Vermietungen, Beförderungen und anderen Dienstleistungen leichter den zuständigen Steuerbehörden zuordnen. Innerhalb der EU gilt ein vergleichbarer Austausch bereits.
Der Gesetzentwurf setzt eine mehrseitige Vereinbarung in deutsches Recht um, die auf Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der G20 beruht. Deutschland hatte die Vereinbarung im November 2024 unterzeichnet.
Der Bundesrat erhob am 10. Juli keine Einwendungen gegen das Vorhaben. Damit befasst sich nun der Bundestag mit dem Vertragsgesetz.
Steuerbehörden erhalten Daten über Anbieter und Einnahmen
Der Austausch betrifft Einkünfte, die Anbieter mithilfe digitaler Plattformen erzielen. Dazu gehören die Vermietung von Wohnungen und anderen Immobilien, Beförderungsleistungen sowie weitere persönliche Dienstleistungen.
Die beteiligten Staaten können den Austausch zusätzlich auf den Verkauf von Waren und die Vermietung von Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln ausweiten. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Länder die dafür vorgesehenen Regeln anwenden und den Austausch untereinander vereinbaren.
Übermittelt werden unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und bei Privatpersonen das Geburtsdatum des Anbieters. Bei Unternehmen kann die Handelsregisternummer hinzukommen.
Die Behörden erhalten außerdem Angaben zu den quartalsweise gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütungen, zur Zahl der vermittelten Leistungen sowie zu einbehaltenen Gebühren, Provisionen und Steuern. Je nach Vereinbarung können auch Kennungen der für die Auszahlung verwendeten Finanzkonten übermittelt werden.
Bei Immobiliengeschäften gehören die Anschrift und gegebenenfalls die Grundbuchnummer des Objekts zu den vorgesehenen Angaben. Zusätzlich sollen die Zahl der Vermietungstage und die Art der angebotenen Immobilie erfasst werden.
Austausch geht über die Europäische Union hinaus
Deutschland tauscht entsprechende Plattformdaten bereits mit den anderen EU-Mitgliedstaaten aus. Grundlage ist die europäische Richtlinie DAC 7, die in Deutschland durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt wurde.
Die neue Vereinbarung erweitert dieses System auf teilnehmende Staaten außerhalb der EU. Die Bundesregierung will damit Steuerbehörden den Zugriff auf Informationen ermöglichen, die bislang nicht automatisch zwischen Deutschland und einem Drittstaat übermittelt wurden.
Relevant wird dies etwa dann, wenn ein Anbieter in einem anderen Staat steuerlich ansässig ist, über eine Plattform aber Einnahmen mit Bezug zu Deutschland erzielt. Auch der Staat, in dem sich eine vermietete Immobilie befindet, kann die entsprechenden Informationen erhalten.
Der Austausch findet nur zwischen Staaten statt, deren zuständige Behörden die Vereinbarung füreinander aktiviert haben. Eine Unterzeichnung allein führt daher noch nicht automatisch zu einer Datenübermittlung mit allen anderen Teilnehmern.
Neue Regelung soll Doppelmeldungen vermeiden
Das Abkommen soll zugleich Plattformbetreiber aus Drittstaaten entlasten, die bereits in ihrem Sitzstaat vergleichbare Daten melden müssen. Nach den EU-Regeln können solche Unternehmen auch innerhalb der Europäischen Union registrierungs- und meldepflichtig sein.

Dadurch kann dieselbe Information sowohl im Herkunftsstaat als auch in der EU gemeldet werden müssen. Eine Befreiung von der zusätzlichen Meldung in Europa ist möglich, wenn im Sitzstaat gleichwertige Pflichten gelten und dieser Staat die Daten automatisch mit allen EU-Mitgliedstaaten austauscht.
Das Vertragsgesetz schafft auf deutscher Seite die Voraussetzung für diesen Mechanismus. Die Bundesregierung erwartet deshalb durch die Vereinbarung selbst keine zusätzlichen direkten Kosten für Unternehmen. Auch Bürgerinnen und Bürger sollen keine neuen Meldepflichten erhalten.
Daten sollen jährlich übermittelt werden
Die zuständigen Behörden sollen die erfassten Informationen einmal jährlich austauschen. Vorgesehen ist eine Übermittlung möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Meldezeitraums. Spätestens vier Monate nach dessen Ablauf sollen die Daten beim Partnerstaat vorliegen.
Die Übertragung erfolgt über das gemeinsame Übermittlungssystem der OECD. Dabei gelten ein mehrseitig vereinbartes Datenformat sowie festgelegte Verschlüsselungs- und Sicherheitsstandards.
Stellt eine Steuerbehörde Fehler oder unvollständige Angaben fest, muss sie den Partnerstaat informieren. Dessen Behörden sollen anschließend nach ihrem nationalen Recht gegen fehlerhafte Meldungen oder Verstöße eines Plattformbetreibers vorgehen.
Deutschland verlangt Schutz personenbezogener Daten
Die ausgetauschten Angaben dürfen nur an die zuständigen Steuerbehörden des jeweiligen Landes übermittelt werden. Eine Veröffentlichung der Daten ist ausgeschlossen.
Deutschland will zusätzliche Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten festlegen. Ein Partnerstaat muss bestätigen, dass er über geeignete Maßnahmen verfügt und die deutschen Schutzanforderungen einhalten kann.
Die Vorgaben können unter anderem den Zugang zu den Daten, ihre Berichtigung, Löschung und mögliche Rechtsbehelfe betreffen. Ohne eine entsprechende Bestätigung soll kein Austausch mit Deutschland stattfinden.
Das Bundesfinanzministerium soll zudem die Befugnis erhalten, spätere Änderungen bei den auszutauschenden Informationen durch Rechtsverordnung umzusetzen. Damit könnten die Regeln angepasst werden, wenn sich Geschäftsmodelle digitaler Plattformen verändern oder weitere Angaben zur Identifizierung von Steuerpflichtigen benötigt werden.

