Die Bundesregierung will gescheiterte Abschiebungen nicht genauer statistisch erfassen und lehnt weiterhin eine bundesweite Statistik über die Rückführung ausländischer Straftäter und Gefährder ab. Das bestätigte das Bundesinnenministerium am 19. Oktober 2026 gegenüber dem Bundestag. Allein 2025 scheiterten 21.341 geplante Abschiebungen daran, dass die betroffenen Personen nicht wie vorgesehen zur Abschiebung zugeführt wurden. Weitere 11.184 Abschiebungsersuchen stornierten die zuständigen Landesbehörden.
Bundesregierung kennt konkrete Gründe gescheiterter Abschiebungen nicht
Die Zahl der gescheiterten Abschiebungen aufgrund einer sogenannten nicht erfolgten Zuführung ist innerhalb von zwei Jahren deutlich gestiegen. Im Jahr 2023 registrierte die Bundesregierung 14.011 entsprechende Fälle, 2024 waren es 20.069 und 2025 bereits 21.341. Im ersten Halbjahr 2026 kamen weitere 8.823 Fälle hinzu.
Die Zahlen betreffen Abschiebungen, bei denen die Bundespolizei in den Vollzug eingebunden war. Warum die betroffenen Personen nicht zugeführt wurden, kann die Bundesregierung nicht im Einzelnen beantworten.
Unklar bleibt damit, wie häufig Abschiebungen scheiterten, weil Betroffene nicht angetroffen wurden, untertauchten, Widerstand leisteten oder medizinische Gründe einer Durchführung entgegenstanden. Auch mögliche Verzögerungen durch beteiligte Behörden werden nicht gesondert ausgewiesen.
Das Bundesinnenministerium verweist auf die Zuständigkeit der Länder. Deren Ausländerbehörden seien nicht verpflichtet, dem Bund die konkreten Ursachen gescheiterter Abschiebungen mitzuteilen.
Neben diesen Fällen wurden geplante Rückführungen von den Landesbehörden storniert. Für 2023 nennt die Bundesregierung 15.798 Stornierungen, für 2024 insgesamt 12.296 und für 2025 weitere 11.184. Im ersten Halbjahr 2026 wurden 5.198 Abschiebungsersuchen zurückgezogen.
Auch hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Angaben über die jeweiligen Gründe vor.
Keine bundesweite Statistik über abgeschobene Straftäter
Die Bundesregierung hält trotz ihrer politischen Zielsetzung, insbesondere Straftäter und Gefährder nach Afghanistan und Syrien zurückzuführen, an ihrer bisherigen statistischen Erfassung fest.
Im Ausländerzentralregister (AZR) wird zwar dokumentiert, welche Personen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Angaben über strafrechtliche Verurteilungen werden dort jedoch nicht als entsprechende statistische Merkmale gespeichert.
Deshalb kann die Bundesregierung nicht bundesweit beziffern, wie viele ausreisepflichtige Personen rechtskräftig verurteilte Straftäter sind oder als Gefährder beziehungsweise sicherheitsbehördlich relevante Personen eingestuft werden.
Ebenso fehlt eine bundesweit einheitliche Statistik darüber, wie viele Angehörige dieser Gruppen tatsächlich abgeschoben wurden.
Die Bundesregierung sieht darin keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. „Ein Mehrwert der Einführung einer bundesweiten Statistik ist nicht erkennbar“, erklärt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.
Zur Begründung verweist das Bundesinnenministerium auf die Zuständigkeit der Länder und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Statistische Erhebungen könnten Personal binden, das für die praktische Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen benötigt werde.
Nach Auffassung der Bundesregierung reichen die vorhandenen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus. Eine weitergehende Differenzierung der Ursachen gescheiterter Abschiebungen ist deshalb derzeit nicht vorgesehen.
263 Menschen nach Afghanistan abgeschoben
Die fehlende bundesweite Erfassung betrifft auch Rückführungen nach Afghanistan. Seit Beginn der 21. Wahlperiode wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt 263 afghanische Staatsangehörige in ihr Herkunftsland abgeschoben.
Wie viele davon rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt waren, als Gefährder eingestuft wurden oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden waren, schlüsselt die Bundesregierung nicht auf. Entsprechende Angaben müssten bei den zuständigen Bundesländern eingeholt werden.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien wieder durchzuführen und dabei mit Straftätern und Gefährdern zu beginnen. Das Bundesinnenministerium betont zugleich, dass das Aufenthaltsgesetz Abschiebungen nicht grundsätzlich auf diese Personengruppen beschränkt.
Die Länder entscheiden über einzelne Rückführungen auf Grundlage der gesetzlichen Ausreisepflicht und unter Berücksichtigung möglicher Abschiebungsverbote. Der Bund unterstützt sie insbesondere bei der Organisation von Rückführungen in Staaten wie Afghanistan und Syrien.
Bund kann Dauer zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung nicht ermitteln
Weitere statistische Lücken bestehen bei der Dauer von Abschiebungsverfahren. Die Bundesregierung kann nicht zuverlässig bestimmen, wie viel Zeit zwischen dem Eintritt einer vollziehbaren Ausreisepflicht und der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung vergeht.
Zwar werden aufenthaltsrechtliche Entscheidungen und durchgeführte Aufenthaltsbeendigungen im Ausländerzentralregister gespeichert. Der genaue Beginn einer vollziehbaren Ausreisepflicht lässt sich daraus jedoch nicht belastbar berechnen.
Das Bundesinnenministerium begründet dies damit, dass verschiedene rechtliche Umstände eine Ausreisepflicht auslösen oder unterbrechen können.
Eine bundesweite statistische Auswertung der Dauer einzelner Verfahrensschritte ist deshalb nach Darstellung der Bundesregierung derzeit nicht möglich.
Auch beim Entzug des Flüchtlingsschutzes fehlen Daten
Ähnliche Schwierigkeiten bestehen beim Widerruf oder der Rücknahme eines bereits gewährten Schutzstatus.
Im Jahr 2025 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) insgesamt 6.362 Prüfverfahren aufgrund von Reisen Schutzberechtigter in ihre Herkunftsstaaten ein. Im ersten Halbjahr 2026 waren es weitere 3.307 Verfahren.

Ob die betreffenden Heimatreisen letztlich zum Entzug des Schutzstatus führten, lässt sich statistisch nicht feststellen. Das BAMF erfasst die Gründe für ein Prüfverfahren bei dessen Einleitung, nicht aber als entsprechende Merkmale bei der späteren Entscheidung.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, diese Erfassung zu ändern.
Auch der weitere Aufenthaltsstatus von Personen, deren Schutzberechtigung widerrufen oder zurückgenommen wurde, lässt sich nicht zuverlässig mit dem ursprünglichen Verfahren verknüpfen. Damit kann der Bund nicht statistisch bestimmen, in wie vielen Fällen ein Schutzentzug anschließend zu einer Ausreise oder Abschiebung führte.
Ein entzogener Schutzstatus bedeutet zudem nicht automatisch, dass die betroffene Person Deutschland verlassen muss. Die zuständige Ausländerbehörde muss zunächst prüfen, welche aufenthaltsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren beim BAMF lag 2025 bei 38,2 Monaten. Im ersten Halbjahr 2026 betrug sie 33,9 Monate. Die Bundesregierung erklärt die langen Bearbeitungszeiten unter anderem damit, dass verstärkt ältere, bereits anhängige Verfahren abgeschlossen wurden.
Zur Beschleunigung hat das BAMF zusätzliches Personal eingesetzt. Bis zum Frühjahr 2027 soll der zuständige Fachbereich außerdem vorübergehend durch Beschäftigte aus anderen Bereichen unterstützt werden.
Bund und Länder beraten über digitales Rückführungsmanagement
Trotz der bestehenden Datenlücken plant die Bundesregierung gegenwärtig keine zusätzlichen bundesweit einheitlichen Statistiken zur Erfolgskontrolle von Abschiebungen.
Das Bundesinnenministerium erklärt, es verfüge über ausreichende Informationen, um seine Aufgaben beim Rückführungsvollzug wahrzunehmen. Auch eine weitergehende statistische Erfassung der Gründe für gescheiterte Abschiebungen sei derzeit nicht vorgesehen.
Allerdings führt der Bund Gespräche mit den Ländern über die Einführung eines einheitlichen digitalen Rückführungsmanagementsystems. Dieses soll die Durchführung von Rückführungen effizienter gestalten.
Nach Angaben der Bundesregierung sind dafür noch umfangreiche technische, rechtliche und organisatorische Vorarbeiten erforderlich. Welche Daten das System künftig erfassen und welche statistischen Auswertungen es ermöglichen könnte, steht bislang nicht fest.

