Bundesregierung gibt zu: Deutsche Nachrichtendienste kaufen Daten ein

Deutsche Nachrichtendienste dürfen kommerzielle Datensätze auf Grundlage ihrer allgemeinen gesetzlichen Befugnisse erwerben.

Die Bundesregierung stützt den kommerziellen Ankauf von Datensätzen durch Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz und Militärischen Abschirmdienst auf die allgemeinen Befugnisse der drei Nachrichtendienste. Die Antwort des Bundesinnenministeriums im Namen der Bundesregierung wurde am 4. September 2026 an den Bundestag übermittelt und am 7. September als Drucksache veröffentlicht. Angaben zu Umfang, Kosten, gekauften Datenarten und eingesetzter Analysetechnik verweigert die Regierung unter Berufung auf das Staatswohl. Zugleich weist sie den Vorwurf zurück, durch den Kauf kommerzieller Daten könnten die Schutzvorgaben für klassische Überwachungsmaßnahmen umgangen werden.

Regierung beruft sich auf allgemeine Befugnisse der Dienste

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion nennt die Bundesregierung erstmals in diesem parlamentarischen Vorgang konkret die gesetzlichen Vorschriften, auf die kommerzielle Datenkäufe gestützt werden, wenn damit ein Eingriff in Grundrechte verbunden ist.

Beim Bundesamt für Verfassungsschutz verweist sie auf Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für den Bundesnachrichtendienst nennt sie die Paragrafen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 des BND-Gesetzes. Beim Militärischen Abschirmdienst bildet demnach Paragraf 4 Absatz 1 des MAD-Gesetzes die Grundlage.

Eine eigenständige gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich den Erwerb kommerziell angebotener Datensätze regelt, nennt die Bundesregierung für die derzeitige Rechtslage nicht.

Kommerzielle Datenhändler sammeln und bündeln Daten aus unterschiedlichen Quellen und vermarkten sie an Unternehmen und andere Kunden. Dazu können unter anderem Standortinformationen, Werbe-IDs, Angaben zur App-Nutzung oder andere digitale Nutzungsdaten gehören. Welche Kategorien deutsche Nachrichtendienste tatsächlich erwerben, lässt die Bundesregierung offen.

Umfang, Kosten und eingesetzte Technik bleiben geheim

Die Abgeordneten hatten unter anderem wissen wollen, in welchem Umfang BND, Verfassungsschutz und MAD in den Jahren 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 personenbezogene oder anonymisierte Datensätze bei kommerziellen Anbietern gekauft haben. Gefragt wurde auch nach den dafür eingesetzten Haushaltsmitteln, den Datenkategorien, den Lieferanten und den technischen Systemen zur Auswertung.

Diese Angaben gibt die Bundesregierung nicht heraus. Die Informationen berührten das Staatswohl „in besonders hohem Maße“ und könnten deshalb selbst in eingestufter Form nicht mitgeteilt werden.

Eine Offenlegung könne Rückschlüsse auf Methoden, technische Fähigkeiten und aktuelle Arbeitsschwerpunkte der Nachrichtendienste ermöglichen. Auch Informationen über verwendete Software, Anbieter und Bezugszeiträume könnten nach Auffassung der Regierung die Informationsgewinnung der Dienste gefährden.

Die Bundesregierung geht dabei ungewöhnlich weit: Auch eine Einstufung als Verschlusssache und eine Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des Bundestages hält sie nicht für ausreichend. Die fraglichen Angaben seien so sensibel, dass das Geheimhaltungsinteresse das parlamentarische Informationsrecht überwiege.

Die Verweigerung der Antwort sei allerdings weder als Bestätigung noch als Verneinung der von den Abgeordneten abgefragten konkreten Datenkäufe zu verstehen, stellt die Regierung ausdrücklich klar.

Streit über Schutz des Fernmeldegeheimnisses

Hinter der Anfrage steht die Frage, ob Nachrichtendienste Informationen, deren staatliche Erhebung besonderen gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt, stattdessen bei privaten Datenhändlern erwerben können.

Die Fragesteller verwiesen dabei auf Kritik der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Danach könne für den Ankauf kommerziell verfügbarer Daten eine ausreichend präzise gesetzliche Ermächtigung fehlen. Zudem steht die Frage im Raum, ob dadurch Schutzmechanismen des Artikel 10 des Grundgesetzes und des sogenannten G-10-Gesetzes berührt werden.

Die Bundesregierung weist den Vorwurf einer Umgehung des G-10-Gesetzes zurück. Dessen Anwendungsbereich sei bei den fraglichen Datenkäufen nicht eröffnet. Deshalb liege auch keine Umgehung des Gesetzes vor.

Das G-10-Gesetz regelt Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch deutsche Sicherheitsbehörden und sieht dafür besondere Voraussetzungen und Kontrollmechanismen vor.

Reform soll Datenerhebung bei privaten Dritten ausdrücklich regeln

Die Bundesregierung verweist zugleich auf die geplante Reform des Nachrichtendienstrechts. Der aktuelle Gesetzentwurf enthält nach ihrer Darstellung bereits ausreichend präzise Befugnisse zur Datenerhebung bei privaten Dritten.

Für das Bundesamt für Verfassungsschutz nennt die Regierung den geplanten Paragrafen 9 des reformierten Bundesverfassungsschutzgesetzes. Beim Bundesnachrichtendienst verweist sie auf die vorgesehenen Paragrafen 5 und 7 des neuen BND-Gesetzes.

Eine weitere Nachbesserung des Gesetzentwurfs hält die Bundesregierung deshalb nicht für erforderlich. Auf die Frage, ob der Ankauf kommerzieller Daten im weiteren Gesetzgebungsverfahren zusätzlichen parlamentarischen oder gerichtlichen Kontrollen unterworfen werden soll, antwortet sie, es bestehe kein entsprechender Änderungsbedarf.

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