Auswärtige Amt weist Vorwurf „woker Projekte“ der AfD zurück

Die Bundesregierung hat Vorwürfe der AfD-Fraktion zurückgewiesen, das Auswärtige Amt orientiere sich an einem Leitbild der sogenannten „Wokeness“. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage erklärt sie, dass das Ministerium an den Vorgaben des Grundgesetzes festhalte und keine systematische Erfassung entsprechender Projekte oder Maßnahmen vornehme.

Hintergrund der parlamentarischen Anfrage

Ausgangspunkt war eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion zu angeblich „woken Projekten“ im Auswärtigen Amt. Die Fragesteller bezogen sich unter anderem auf die Unterzeichnung der „Charta der Vielfalt“ durch das Ministerium im Jahr 2014 sowie auf interne Beschäftigteninitiativen. Zudem verwiesen sie auf Debatten in den USA und Aussagen des US-Außenministers Marco Rubio, der eine Neuausrichtung des State Department angekündigt hatte.

Die Anfrage zielte auf Projekte, Programme und Veranstaltungen seit 2017 zu Themen wie Gender, LGBTIQ, Diversität, Klimawandel, Postkolonialismus, Antirassismus und intersektionale Ansätze. Darüber hinaus wurden Fragen zu Kosten, Fortführung solcher Maßnahmen, Quotenregelungen und zur Zusammensetzung der Belegschaft gestellt.

Grundgesetz und Gleichbehandlung als Maßstab

In ihrer Vorbemerkung betont die Bundesregierung, sie bekenne sich ausdrücklich zu den im Grundgesetz verankerten Grundrechten. Genannt werden insbesondere die Bindungswirkung der Grundrechte nach Artikel 1 Absatz 3 sowie das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Die in der Anfrage enthaltenen Bewertungen und Begriffsverwendungen mache sich das Auswärtige Amt nicht zu eigen.

Keine systematische Erfassung von Maßnahmen

Zu den Fragen nach konkreten Projekten und Programmen erklärt die Bundesregierung, dass das Auswärtige Amt durch Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf ein wertschätzendes Arbeitsumfeld hinwirke. Eine systematische Erfassung von Maßnahmen zu den genannten Themenbereichen erfolge jedoch nicht. Entsprechend könne auch keine vollständige Aufschlüsselung nach Art, Ort, Zeitpunkt oder Kosten vorgenommen werden.

Keine Quoten nach Herkunft oder sexueller Identität

Auf Fragen zu möglichen Quotenregelungen stellt die Bundesregierung klar, dass der Zugang zu öffentlichen Ämtern im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolge. Grundlage sei Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Für den Frauenanteil verweist die Bundesregierung auf das Bundesgleichstellungsgesetz. Danach können Frauen bei gleicher Qualifikation in unterrepräsentierten Bereichen bevorzugt berücksichtigt werden. Das Auswärtige Amt orientiere sich zudem am gesetzlichen Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen.

Keine Erhebung sensibler personenbezogener Daten

Zur Zusammensetzung der Belegschaft macht die Bundesregierung mehrere Einschränkungen. Daten zum Migrationshintergrund der Beschäftigten würden nicht erhoben. Gleiches gelte für Angaben zur sexuellen Orientierung. Der Frauenanteil im Auswärtigen Amt habe zum Stichtag 30. Juni 2024 bei 49,8 Prozent gelegen. Zum Vergleich: Ende Juni 2016 betrug er 47,99 Prozent.

Personaleinsatz und Stellenabbau

Fragen zum Einsatz von Frauen oder queeren Beschäftigten in bestimmten Projekten oder Auslandsverwendungen beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass die Besetzung von Dienstposten nach Zuständigkeit, Aufgabenbeschreibung, individueller Eignung und planerischer Verfügbarkeit erfolge.

Zum angekündigten Stellenabbau verweist die Bundesregierung auf das Haushaltsgesetz 2026. Danach sind im Haushaltsjahr 2026 2,2 Prozent der Stellen und Planstellen im Einzelplan des Auswärtigen Amts einzusparen.

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